Dozent werden – ein Ratgeber für Einsteiger
Zusammenfassung
Dieser Ratgeber hilft Ihnen beim Einstieg als freiberuflicher Dozent in der Erwachsenenbildung.
- Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
- Das Wichtigste zu Steuern, Sozialversicherungen und Scheinselbständigkeit.
- Tipps zur Auftrags-Akquise.
- Ihr Einstieg als nebenberuflicher Dozent.
Was ist ein Dozent?
Dozenten sind Fachleute, die Wissen, Fertigkeiten oder Fähigkeiten vermitteln.
„Dozent“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Eine Ausbildung oder Prüfung, um sich Dozent zu nennen, ist nicht vorgeschrieben.
Sie arbeiten meist in der Weiterbildung für Erwachsene. Teilweise unterrichten sie in der Erstausbildung für Jugendliche. Je nach Bereich werden Dozenten auch Trainer, Lehrer oder Ausbilder genannt.
Warum Dozent werden?
Dozent ist einer der interessantesten Berufe. Er hat eine seltene Kombination aus Facharbeit und Arbeit mit Menschen.
Sie können mit gutem Fachwissen Grundlagenkurse geben. Dort ist die Arbeit mit Menschen der Schwerpunkt. Als Fachprofi geben Sie Expertenschulungen. Hier kommt es auf neuestes und höchstes Fachwissen an. Sie wählen Ihren Schwerpunkt.
Es gibt viele Gründe, sich für die Dozententätigkeit zu entscheiden.
- Sie sind in Ihrem Fachgebiet selbständig und wollen Ihre Auftragslage verbessern.
- Sie haben mehrjährige Berufserfahrung und müssen sich neu orientieren. „Alte Hasen“ werden in der Weiterbildung gesucht.
- Sie haben Ihren Beruf und wollen etwas Neues ausprobieren. Stichwort Nebenberuf Dozent.
Sind Sie bereits Dozent? Nutzen Sie die Kommentarfunktion und helfen zukünftigen Dozenten mit Ihren Erfahrungen.
Voraussetzungen
Um Dozent zu werden, brauchen Sie:
- Fachwissen
- Vermittlungskompetenz
- Zeugnisse
Fachwissen
Die Grundlage jeder Dozententätigkeit ist Ihr Fachwissen. Sie müssen etwas wissen, was Sie Ihren Teilnehmern beibringen. Es ist hilfreich, wenn Sie Fachwissen aus angrenzenden Bereichen haben, bei Einsteigerkursen aber nicht notwendig.
Vermittlungskompetenz
Sie brauchen die Fähigkeit, Ihr Fachwissen anderen Menschen beizubringen. Manche Menschen können dies von Natur aus. Vermittlungskompetenz und pädagogische Fähigkeiten lernen Sie aber auch in Seminaren. Das häufigste Seminar basiert auf der Ausbilder-EignungsVerOrdnung (AEVO).
Zeugnisse
In Deutschland ist es meist notwendig, Ihr Fachwissen mit Zeugnissen nachzuweisen. Sie sollten eine oder mehrere der folgenden Ausbildungen nachweisen.
- Abgeschlossenes Studium
- Meisterausbildung
- Für betriebliche Ausbildungen: Zertifikat nach der AEVO
Im Einzelfall weisen Sie Ihr Fachwissen anders nach.
Ausbilder-EignungsVerOrdnung (AEVO)
Die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung ist ein gesetzlich festgelegter Nachweis Ihrer pädagogischen Fähigkeiten. Sie wird im Umgang kurz AEVO genannt und ist das häufigste Zeugnis.
Sie legen die Prüfung nach der AEVO bei Industrie- und Handelskammern (IHK) oder Handwerkskammern (HWK) ab. Voraussetzungen zur Teilnahme an der Prüfung müssen Sie nicht erfüllen. Wir empfehlen die Teilnahme an Seminaren zur Vorbereitung auf die Prüfung.
Weitere Zeugnisse und Zertifikate
Es gibt eine Vielzahl weiterer Zeugnisse und Zertifikate.
- Zeugnisse der Fachkompetenz
- Zeugnisse der pädagogischen Kompetenz
In einigen Bereichen benötigen Sie solche Nachweise. Für den Start in die Dozententätigkeit sind sie nicht notwendig.
Aufträge erhalten
Am effektivsten erhalten Sie Aufträge bei Auftraggebern, bei denen Sie schon unterrichtet haben.
Als Neueinsteiger legen Sie zuerst Profile bei Xing und dozentenpool24 an. LinkedIn und Initiativbewerbungen sind hilfreich, werden von Auftraggebern aber nicht so oft für die Dozentensuche genutzt.
Wenn Sie Ihren ersten Auftraggeber akquiriert haben, machen Sie dort einen guten Job und Sie erhalten weitere Aufträge.
Auftraggeber suchen Dozenten oft über Mundpropaganda. Sie fragen dabei Dozenten vor Ort und befreundete Auftraggeber. Sorgen Sie bei Ihren Aufträgen dafür, dass Ihre Dozentenkollegen und Ihre Auftraggeber sich positiv an Sie erinnern und Sie weiterempfehlen können.
Übrigens: Zuverlässigkeit ist Auftraggebern noch wichtiger als Fachwissen oder pädagogische Fähigkeiten.
Weitere Infos finden Sie in den Tipps zur Auftragsakquise.
Finanzamt – Einkommensteuer – Umsatzsteuer
Anmeldung Finanzamt
Sie müssen Ihre freiberufliche Tätigkeit spätestens nach einem Monat bei Ihrem zuständigen Finanzamt anmelden. Hierzu erhalten Sie das Formular “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung”, welches Sie ausfüllen. Mehr müssen Sie zu Beginn nicht machen. Als Dozent brauchen Sie keine Gewerbeanmeldung.
Einkommensteuer
Sie zahlen für Ihre Einkünfte Einkommensteuer (ESt). Ihren Umsatz und Gewinn melden Sie als Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) mit der jährlichen Steuererklärung ans Finanzamt.
Die Einkommensteuer für Freiberufler entspricht der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern. Das Finanzamt kann, abhängig vom erwarteten Gewinn, eine vierteljährliche Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer festlegen.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer (USt) schlagen Sie auf Ihren Netto-Rechnungsbetrag auf. Ihr Auftraggeber überweist Ihnen den Brutto-Rechnungsbetrag, bestehend aus Netto-Rechnungsbetrag plus Umsatzsteuer. Sie überweisen die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt. Im Volksmund wird die Umsatzsteuer auch Mehrwertsteuer genannt.
Umsatzsteuer-Befreiung
Als Dozent haben Sie teilweise mit umsatzsteuerbefreiten Aufträgen zu tun. Dies sind meist öffentlich geförderte Bildungsmaßnahmen, sowie Aufträge an Hochschulen und Volkshochschulen. In diesem Fall stellen Sie Ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer.
Wichtig: Sie brauchen von Ihrem Auftraggeber einen Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG. Bei einer Finanzamtsprüfung müssen Sie sonst Umsatzsteuer, die Sie nicht eingenommen haben, trotzdem an das Finanzamt zahlen. Lassen Sie sich eine Kopie der Bescheinigung geben.
Kleinunternehmerregelung
Wenn Ihre Umsätze 22.000 EUR (Stand 2020) pro Jahr nicht übersteigen, können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Sie stellen Ihre Rechnungen dann ohne Umsatzsteuer. Für Privatpersonen würde Ihre Dienstleistung dadurch günstiger. Sie sparen sich Verwaltungsarbeit.
Ihre meisten Kunden werden aber umsatzsteuerbefreite Bildungsträger oder Firmen sein. Die Bildungsträger sind bereits umsatzsteuerbefreit. Die Firmen sind meist “vorsteuerabzugsberechtigt” und zahlen effektiv keine Umsatzsteuer. Damit haben Ihre meisten Kunden keinen finanziellen Vorteil.
Mit der Kleinunternehmerregelung machen Sie einen “kleinen Eindruck” beim Auftraggeber. Das ist schlecht für die Auftrags-Akquise. Auch wenn Sie die notwendige Grenze unterschreiten, raten wir Dozenten von der Nutzung der Regelung ab.
Krankenversicherung – Rentenversicherung – Arbeitslosenversicherung
Die wichtigsten drei Sozialversicherungen sind Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Dazu kommen noch die Pflegeversicherung und die Unfallversicherung. Als selbständiger Dozent sind Sie für Ihre Sozialversicherungen selbst verantwortlich.
Krankenversicherung
Sie wählen zwischen einer privaten Krankenkasse und einer gesetzlichen Krankenkasse. Für junge und gut verdienende Dozenten bieten private Krankenkassen Vorteile. Die Monatsbeiträge sind anfangs geringer als bei der freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Als Privatversicherter haben Sie eine größere Auswahl an Ärzten und sind bei der Arztwahl flexibler.
Mit zunehmendem Alter steigen die monatlichen Beiträge bei privaten Krankenkassen. Spätestens im Rentenalter zahlen Sie bei den privaten Krankenkassen mehr als bei den gesetzlichen Krankenkassen. Zeitgleich haben Sie weniger Einnahmen.
Die Pflegeversicherung schliessen Sie zusammen mit der Krankenversicherung ab.
Rentenversicherung
Für selbständige Dozenten besteht Rentenversicherungspflicht. Spätestens drei Monate nach Beginn Ihrer selbständigen Tätigkeit melden Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung.
Bei Eintritt in die Rentenversicherung wählen Sie aus drei Beitragsvarianten (Stand 2020):
Regelbeitrag
Sie zahlen ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen den Regelbeitrag. Er beträgt monatlich 579,39 EUR in den alten und 533,82 EUR in den neuen Bundesländern.
Einkommensgerechter Beitrag
Wenn Sie Ihr Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen, können Sie den einkommensgerechten Betrag wählen. Er beträgt monatlich mindestens 83,70 EUR. Maximal beträgt er monatlich 1.283,40 EUR in den alten und 1.199,70 EUR in den neuen Bundesländern.
Halber Regelbeitrag für Einsteiger
In den ersten drei Kalenderjahren können Sie sich für den halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt monatlich 289,70 EUR in den alten und 266,91 EUR in den neuen Bundesländern.
Wenn Sie als Künstler oder Publizist tätig sind, können Sie eventuell über die Künstlersozialkasse rentenversichert werden. Sie zahlen die Hälfte der Beiträge. Beantragen Sie hierfür eine Einzelfallprüfung bei der Künstlersozialkasse.
Arbeitslosenversicherung
Als freier Dozent haben Sie keine gesetzliche Absicherung bei Arbeitslosigkeit.
Einsteiger in die Selbständigkeit können die freiwillige Arbeitslosenversicherung wählen, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie waren in den letzten 30 Monaten vor Beginn der Selbständigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
- Sie haben vor Beginn der Selbständigkeit Arbeitslosengeld erhalten. Die Bezugsdauer spielt keine Rolle.
Für Einsteiger ist das Risiko von längeren Auftragsflauten und damit Arbeitslosigkeit höher. Prüfen Sie, ob sich eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für Ihre Anfangszeit als selbständiger Dozent lohnt. Weitere Infos finden Sie im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Nach einem Unfall oder einer Krankheit können Sie berufsunfähig sein. Um sich als selbständiger Dozent gegen Berufsunfähigkeit abzusichern, sollten Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen.
Die Monatsgebühren richten sich nach Alter, Beruf, Gesundheitszustand und die gewünschte Höhe der Berufsunfähigkeitsrente.
Freiberuflich – selbständig – scheinselbständig
Wenn Sie als Dozent nicht fest angestellt sind, sind Sie selbständig. Als Dozent sind Sie Freiberufler.
Die Freiberuflichkeit ist eine privilegierte Selbständigkeit, wie sie auch Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte ausüben. Als Freiberufler brauchen Sie kein Gewerbe anmelden und sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Scheinselbständigkeit
Scheinselbständig sind Sie, wenn Sie vertraglich eine selbständige Tätigkeit vereinbart haben, faktisch aber als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt sind. Wenn Scheinselbständigkeit bei Ihnen festgestellt wird, ergeben sich erhebliche finanzielle Probleme. Vermeiden Sie Scheinselbständigkeit unbedingt! Die Kriterien, um Scheinselbständigkeit festzustellen, sind teilweise unscharf definiert.
Am effektivsten verringern Sie das Risiko der Scheinselbständigkeit, indem Sie pro Kalenderjahr mehr als ein Sechstel Ihrer Aufträge von anderen Auftraggebern erhalten. Dozentenportale wie „dozentenpool24“ helfen Ihnen, Aufträge für das eventuell fehlende Sechstel zu finden.
Indizien für Scheinselbständigkeit:
- Sie waren bei dem Auftraggeber vorher abhängig beschäftigt.
- Sie erhalten feste monatliche Bezüge.
- Sie sind weisungsgebunden.
- Sie sind in die Organisationsstruktur des Auftraggebers eingebunden.
Wenn sie unsicher sind, stellen Sie vor Auftragsbeginn einen Antrag auf Feststellung des sozialrechtlichen Status bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie erhalten die verbindliche Auskunft, ob Sie bei einem geplanten Auftrag selbständig tätig sind.
Nebenberuf Dozent
Sofern Sie in einem Hauptberuf fest angestellt sind, können Sie die Dozententätigkeit nebenberuflich starten.
Das hat folgende Vorteile:
- Um die Sozialversicherungen (Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung) müssen Sie sich nicht extra kümmern, weil diese über Ihren Hauptberuf verwaltet und bezahlt werden.
- Sie können testen, ob der Dozentenberuf etwas für Sie ist. Wenn es als Dozent nicht klappt, bleiben Sie in Ihrem Hauptberuf und haben Lebenserfahrung gesammelt.
Bei jeder nebenberuflichen Tätigkeit müssen Sie folgende Punkte beachten:
- Sie dürfen Ihrem Hauptarbeitgeber keine Konkurrenz machen.
- Ihre Nebentätigkeit darf nicht zu einer Beeinträchtigung Ihres Hauptberufes führen.
- Urlaubstage und Krankheitstage sind nicht zum Arbeiten im Nebenberuf da.
Verdienstgrenzen
Damit Ihre Dozententätigkeit als Nebentätigkeit ohne Sozialversicherungspflicht gilt, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Der Monatsverdienst darf regelmäßig 450 EUR nicht übersteigen.
- Die Beschäftigungsdauer darf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr betragen.
- Die wöchentliche Arbeitszeit darf 15 Stunden nicht überschreiten.
Wichtig: Der maximal erlaubte regelmäßige monatliche Verdienst von 450 EUR bedeutet nicht automatisch, dass Sie einen Monat 5.400 EUR (12 Monate zu 450 EUR) verdienen dürfen und den Rest des Jahres nichts weiter verdienen. Fragen Sie im Zweifelsfall vorher bei der Deutschen Rentenversicherung nach.
Anzeigepflicht Arbeitgeber
Je nach Arbeitsverhältnis haben Sie eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht:
- Angestellter in der freien Wirtschaft: Sie brauchen keine Genehmigung von Ihrem Arbeitgeber und haben keine Anzeigepflicht.
- Angestellter im öffentlichen Dienst: Sie brauchen keine Genehmigung von Ihrem Arbeitgeber, haben aber eine Anzeigepflicht.
- Beamter und ähnliche Berufsgruppen: Sie brauchen eine Genehmigung von Ihrem Dienstherrn.
Nebenberuf & Scheinselbständigkeit
Wenn Sie nebenberuflich als selbständiger Dozent tätig sind, müssen Sie genau wie bei der hauptberuflichen Selbständigkeit die Scheinselbständigkeit vermeiden. Auch hier gilt, dass Sie zur Vermeidung mehrere Auftraggeber benötigen.
Bei nur einem Auftraggeber empfiehlt sich die Anstellung in einem Minijob.
Übungsleiterpauschale
Mit der Übungsleiterpauschale können Sie bis zu 2.400 EUR im Jahr steuerfrei verdienen. Dafür muss Ihr Auftraggeber eine gemeinnützige Organisation oder eine öffentlich-rechtliche Institution sein.
Gemeinnützige Organisationen sind:
- Eingetragene Vereine
- Stiftungen
- Gemeinnützige GmbHs (gGmbH)
Öffentlich-rechtliche Institutionen sind:
- Schulen, Volkshochschulen & Universitäten
- Städte & Gemeinden
- Kirchen
Sie müssen die Einküfte aus der Übungsleiterpauschale in Ihrer Steuererklärung angeben. Versteuert werden sie aber nicht.
Schlusswort
Sie haben bis hier gelesen? Sehr gut. Dann wissen Sie alles Notwendige. Starten Sie jetzt als freier Dozent durch. Es lohnt sich.
Bei der Auftrags-Akquise helfen wir Ihnen. Werden Sie Mitglied bei dozentenpool24, Deutschlands größtem Dozentenpool. Die Mitgliedschaft und die reine Auftragsvermittlung sind kostenlos. Weitere Infos finden Sie in der Anleitung und den Konditionen.
Sie haben noch Fragen? Sie haben Tipps für Einsteiger? Hinterlassen Sie einen Kommentar.
,,, und ich habe hierzu eine Frage:
War als Yogalehrerin für eine VHS, eine Bildungsstätte und im Hochschulsport tätig.
Bezog bis Ende Juni diesen Jahres ALG 2 – Leistungen.
Seit July Altersrente (522€).
Plus Grundsicherung im Alter.
Der Übergangsmonat Juli war bereits schlimm.
Keinerlei – CORONA – Yogakurse.
Mittlerweile – hatte zudem gesundheitsbedingte Mehrkosten (Einkauf in Apotheke bspw.) – sind Schulden bei der EWE entstanden und ich bin seit Monaten immerzu mit e i n e r Miete im Rückstand.
War/bin, auch ich; eine sogenannte Soloselbstständige ???
Sehr geehrte Frau Krautstein,
wenn Sie als Yogalehrer Kurse bei verschiedenen Auftraggebern durchführen und diese auf eigene Rechnung abrechnen sind Sie selbständig. Wenn Sie dies alleine tun sind Sie Soloselbständig.
Der Grund Ihrer Frage “Soloselbständig ja/nein” dürften die möglichen staatlichen Hilfen sein. Daher habe ich die aktuellen Förderprogramme durchsucht. Das Programm Novemberhilfen kommt in Frage.
“Antragsberechtigt sind direkt von den Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen…”
“Zuschüsse pro Zeitraum der Schließung in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019.”
Eine Selbständigkeit hat keinen Einfluss auf den Bezug der normalen Altersrente. In Ihrem Fall beziehen Sie zusätzlich Grundsicherung. Darum müssen Sie alle Einnahmen, auch mögliche Novemberhilfen, bei Ihrer zuständigen Stelle angeben.
Mit freundlichen Grüssen
Bernd Radnitz
PS: Wegen einer OP + Reha konnte ich Ihre Frage erst jetzt beantworten. Für die Verzögerung bitte ich um Entschuldigung.
Wenn ich nebenberuflich (neben meinem Job als Physiotherapeutin) nur gerne bei deiner Physiotherapeutischen Schule als Dozent für ca. 1 Tag arbeiten würde, bezeichnet man das Als Minijob oder muss ich mich freiberuflich oder selbstständig melden.
Sonst wäre es ja eine Scheinselbstständigkeit oder?
Honorardozent aber in einer Minijob Anstellung wäre dann eher die richtige Bezeichnung dafür oder? ????
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Mfg Daniela
Sehr geehrte Frau Heim,
bei Ihnen sind zwei Punkte zu beachten.
1. Scheinselbständigkeit
Wenn Sie nur bei einer Schule unterrichten wollen, müssen Sie dort im Angestelltenverhältnis arbeiten, weil Sie sonst scheinselbständig wären.
2. Art des Angestelltenverhältnis
Wenn Sie die Bedingungen für einen Minijob einhalten, ist der Minijob wegen geringerer Abgabenlast lukrativer. Sie könnten aber auch in einem normalen Angestelltenverhältnis mit geringer Stundenzahl arbeiten. Meistens läuft der Minijob als 450-Euro-Minijob. Sie verdienen maximal 450 EUR pro Monat.
In Ihrem Fall können Sie die zweite Minijob-Variante, den kurzfristigen Minijob wählen. Die Bedingung ist: Der Arbeitnehmer arbeitet im Minijob im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als 70 Tage. Wenn Sie nur einmal pro Woche arbeiten, kommen Sie bei 52 Wochen auf maximal 52 Tage. Das passt. Beim kurzfristigen Minijob gibt es die 450-EUR-Grenze nicht. Sie könnten mehr verdienen.
Die Bezeichnung wäre dann, Dozent auf Minijob-Basis.
Weitere Infos zum Minijob
Mit freundlichen Grüssen
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
Ihre Ausführungen zu dieser Thematik sind sehr aufschlussreich. Trotzdem gestatte ich mir noch eine Nachfrage in Bezug auf die Dozententätigkeit als Nebentätigkeit zu einem Hauptberuf. Ich arbeite in der Justiz und werde gelegentlich angefragt, ob ich spezielle Fachvorträge zu bestimmten Themen halten könnte.
Soweit ich weiß, sind erzielte Einnahmen im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG bis zu einer Höhe von 2.400 € p.a. (200 € monatlich) steuerfrei. Dies jedoch nur, soweit es sich um Aufträge einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft handelt.
Gilt die Steuerbefreiung auch für eine Dozententätigkeit im Auftrag der z.B. Stadtwerke oder Wasserwerke?
Diese sind im Bereich der öffentlichen Versorgung tätig (öffentliches Unternehmen) und erfüllen einen öffentlichen Zweck. Jedoch sind sie eben nicht mit z.B. der Handwerkskammer usw. vergleichbar.
Über eine Klarstellung Ihrerseits würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Severina Beyer
Sehr geehrte Frau Beyer,
Stadtwerke und Wasserwerke stufe ich nicht als grundsätzlich gemeinnützige Einrichtungen ein. Teilweise sind diese privatisiert und damit gewinnorientiert.
Es kann sein, dass Sie nicht beim jeweiligen Stadtwerk, sondern einer damit verbundenen gemeinnützigen Organisation unterrichten. Die Berliner Wasserbetriebe arbeiten mit dem gemeinnützigen Kompetenzzentrum Wasser Berlin zusammen. In diesem Beispiel geht es primär um Forschung. Solche Kooperationen kann es aber auch im Weiterbildungsbereich geben.
Fragen Sie beim jeweiligen Stadtwerk nach, ob dies als gemeinnützig anerkannt ist. Vielleicht gibt es auch eine Kooperation mit einer gemeinnützigen Organisation, bei der Schulungen für das Stadtwerk durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo, soll es “kleinen Eindruck” oder “keinen Eindruck heißen?
MfG Wunderlich
Hallo Herr Wunderlich,
es soll tatsächlich “KLEINer Eindruck” heißen. Sich KLEINer als notwendig machen, wegen der KLEINunternehmerregelung. Das sollte ein KLEINes Wortspiel werden. 😉
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
Sie haben eine sehr schöne und informative Seite, habe diese auf jeden Fall in meine Bookmarks aufgenommen 😉
Ich habe folgende Ideen, an die ich gerate, Arbeite neben meinem Hauptberuf. Bevor ich meine Ideen abschließen kann, wollte ich mich Online Informieren was rechtlich zu beachten gibt. (Deutsch Dschungel durchkämpfen).
Zähle ich als freier Dozent, wenn ich eine Webseite erstelle mit Videos, Dokumenten die man erwerben kann?
Videos bei einer Videolernplattform z. B. Udemy.com zum Kauf anbiete?
Je nach Thema könnten auch Affiliates-Links enthalten sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sandy Knauer
Sehr geehrte Frau Knauer,
zwei unterschiedliche Punkte bzw. Begriffe sind bei Ihnen zu beachten.
Dozent ist zwar kein geschützter Begriff, jeder kann ihn benutzten. Gemeint sind aber nur Unterrichtstätigkeiten und keine Handelstätigkeiten. Das gilt auch für den Verkauf von Schulungsvideos.
Mit “freier” meinen Sie freiberuflich. Freiberuflichkeit ist eine Sonderform der Selbständigkeit. Sie hat einige Vorteile. Es ist zum Beispiel keine Gewerbeanmeldung notwendig. Sie hat aber auch einige strikte Anforderungen an Ihre Tätigkeit. Sobald Sie etwas verkaufen, sind Sie nicht mehr freiberuflich tätig und müssen ein Gewerbe anmelden.
Mit Ihrer Idee wären Sie also kein freier Dozent. Das ist aber auch egal. Sie können mit Ihrer Idee zusätzlich zu Ihrem Hauptberuf nebenberuflich selbständig tätig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo,
ich habe die Möglichkeit während meines Masterstudiums in meinem Bereich 3-4x jährlich an verschiedenen Schulen bzw einer Sozialen Einrichtung Fortbildungen zu halten. Es handelt sich um einen Betrag unter 2000€.
Ich bin in einem festen Arbeitsverhältnis und mein Arbeitgeber ist damit einverstanden.
Muss ich beim Finanzamt etwas anmelden oder reicht es, wenn ich dies in der Steuererklärung angebe?
Freundliche Grüße
Jule W.
Sehr geehrte Frau Werner,
wenn Sie freiberuflich tätig sind, müssen Sie sich spätestens einem Monat nach Tatigkeitsbeginn bei Ihrem zuständigen Finanzamt anmelden. Das ist unabhängig vom Einkommen. Dafür nutzen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Wie ich gerade gesehen habe, können Sie den Fragebogen seit dem 01.01.2021 nur noch elektronisch über Elster abgeben. Sie müssen sich vorher auf der Website registrieren.
Einen direkten Download, um sich den Fragebogen vorher anzuschauen, habe ich beim Finanzamt nicht mehr gefunden. Sie können ihn aber noch an diversen Stellen im Internet finden. Folgendes YouTube-Video ist dazu ganz hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
ich habe einen BWL-Diplom, einen Halbtags-Job in der Verwaltung/Buchhaltung und studiere nebenberuflich nochmals.
Nun möchte ich als Dozent für betriebswirtschaftliche Fächer in einem(!) privaten Bildungsträger arbeiten. Der Einsatz wäre samstags (ca. 10-14 Einsätze pro Kalenderjahr – insgesamt ca. 20 aufgeteilt auf 12 Monate (Mai – April)).
Meine Fragen sind nun:
1. Ab wann wäre die Dozententätigkeit sozialversicherungspflicht (wenn nebenberuflich ausgeführt)? (Wenn ich es richtig verstanden habe, können die jährlich EUR 5.400,- nicht einfach nur durch 12 Monate geteilt werden, sondern sind nur 11 Monate unterrichtet worden müsste man ja dann EUR 5.400,- / 12 Monate rechnen und würde damit die 450,- EUR -Grenze monatlich überschreiten?)
2. Käme diese Konstellation einer Scheinselbstständigkeit gleich, wenn ich meinen Teilzeitjob zugunsten der Dozententätigkeit aufgeben würde? Wonach/nach welchem Wert würden sich die Rentenbeiträge richten?
Vielen Dank für Ihre Mühe einer Antwort bereits vorab!
Mit freundlichen Grüßen
T. Kruser
Sehr geehrte(r) T.Kruser,
ich fange mit Ihre zweiten Frage an.
Wenn Sie nur einen Auftraggeber haben, müssen Sie sich anstellen lassen. Sonst sind Sie scheinselbständig. Da gibt es auch keine Diskussion.
Damit hat sich Ihre erste Frage erledigt. Wenn Sie angestellt sind, brauchen Sie sich um Sozialversicherungspflichten keine Gedanken machen. Das wird automatisch von Ihrem zweiten Arbeitgeber abgerechnet.
Es bleibt nur die Frage nach der genauen Art der Anstellung. Minijob oder normale Anstellung? Beim Minijob haben Sie weniger Abgaben und er ist auch für den Arbeitgeber günstiger. Sie müssen aber die notwendigen Bedingungen einhalten. Es gibt den 450-Euro-Minijob oder den kurzfristigen Minijob. In Ihrem Fall würde der kurzfristige Minijob passen, weil Sie bei ~20 Arbeitstagen unter der Maximalgrenze von 70 Arbeitstagen bleiben. Der Verdienst ist hier egal.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo,
da ich noch nie als Freiberufler tätig war, wäre ich sehr dankbar, wenn Sie mir die folgenden Fragen beantworten.
Ich bin festangestellt mit 25 Stunden die Woche und vermutlich ab Mai in Kurzarbeit. Gleichzeitig möchte ich ab Mai eine Dozentenstelle an der Uni annehmen.
1. Gibt es etwas zu beachten, was Kurzarbeit bei gleichzeitiger Honorartätigkeit betrifft?
2. Ich werde wohl auch noch weitere einzelne Kursstunden bei anderen Auftraggebern geben, aber ich weiß aufgrund von Corona leider nicht, wann das möglich ist. Kann das zum Problem werden wegen Scheinselbstständigkeit? Muss ich direkt mehrere Rechnungsstellen gleichzeitig haben?
3. Wie genau berechne ich, was vom Honorgehalt übrig bleibt und gibt es noch etwas zu beachten?
Vielen Dank im Voraus!
Herzliche Grüße
Lena
Hallo Lena,
ich muss leider gestehen, dass ich den Einfluss der Kurzarbeit schwer abschätzen kann. Das ist eine besondere Situation. Wenn jemand hier bei den Kommentaren sich mit Kurzarbeit sicher auskennt, bin ich für weitere Antworten dankbar.
Trotzdem versuche ich es, soweit ich es einschätzen kann. Ich gehe davon aus, dass die Dozentenstelle ab Mai an der Uni auf freiberuflicher Basis erfolgen soll.
zu 1.
Da ich nicht weiß, ob ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit bezüglich Abhängigkeiten (nebenberuflich, Sozialversicherungspflicht usw.) für andere Bereiche weiterhin wie ein normaler Arbeitnehmer zählt oder nicht, empfehle ich die Beratung bei einem Steuerberater.
zu 2.
Bei der Scheinselbständigkeit gilt: Es wird immer die Gesamtsituation betrachtet. Ein einziges 100%ig sichereres Merkmal um Scheinselbständigkeit festzustellen oder auszuschließen gibt es nicht. In der Praxis ist das Merkmal “ein oder mehrere Auftraggeber” oft entscheidend, um Scheinselbständigkeit festzustellen. Da Du nicht weist, wie lange du nur einen Auftraggeber hast, besteht die Gefahr der Scheinselbständigkeit. Um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden musst Du nicht gleichzeitig bei mehreren Auftraggebern tätig sein. Innerhalb eines Kalenderjahres reicht aus. Um sicher zu gehen, solltest du vorher bei der Rentenversicherung nachfragen und einen Antrag auf Feststellung des sozialrechtlichen Status machen.
zu 3.
Universitäten sind von der Umsatzsteuer befreit. Darum bekommst du Brutto=Netto auf dein Konto überwiesen. Es bleibt erstmal alles übrig. Einkommensteuer musst Du aber später bezahlen. Das entspricht ungefähr der normalen Lohnsteuer und wird mit der Einkommensteuererklärung abgerechnet. Darum solltest Du den Betrag zurücklegen. Um auszurechnen wie viel das ungefähr ist, reicht ein Brutto/Netto-Rechner für Arbeitnehmer.
Wenn du von freiberuflicher Tätigkeit auf Dauer leben willst, musst Du anders kalkulieren als ein Arbeitnehmer. Arbeitnehmer bekommen unter anderem Urlaub bezahlt und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Diese Kosten müssen im Honorar einkalkuliert werden. Bei der Universität gibt es sicherlich feste Honorarsätze, die Du akzeptierst, oder nicht. Für den ersten Auftrag würde ich, abgesehen von der zurück gelegten Einkommensteuer, nicht zu viele Gedanken um das Honorar machen. Erst mal starten, und schauen wie es klappt. Nach einigen Monaten kannst Du nochmal über das Honorar nachdenken. Dann kannst du Deinen Wert auch besser einschätzen und bei Bedarf nachverhandeln.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Vielen lieben Dank für die Mühe. Das hilft mir sehr!
Hallo Herr Radnitz,
ist mein Grundverständnis richtig, dass ich mich als Freiberufler beim Finanzamt anmelden muss, auch wenn ich die Dozententätigkeit nebenberuflich ausüben möchte.
Freundliche Grüße
Daniela Auer
Sehr geehrte Frau Auer,
ganz kurze Antwort: Ja.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Guten Tag Herr Radnitz, auch bei mir besteht ein Hauptjob im Bereich der Logistik, zusätzlich möchte ich Kurse als Vorbereitung zum Logistikmeister (über einen privaten Bildungsträger wie zbsp Dekra und auch als Einzelcoaching direkt mit Privatpersonen) geben sowie Lehrgänge zum Staplerschein durchführen.
Wenn ich alles richtig verstanden habe, genügt hier die Meldung beim Finanzamt mit Beantragung einer Steuernummer. Umsatzsteuer oder Hinweis auf Kleinunternehmerregelung wäre auf meinen Rechnungen dann nicht nötig?
Wie stehen Sie zu einer Betriebshaftpflicht Versicherung? Der Staplerkurs beinhaltet ja auch tatsächlich eiin Risiko für Schädel oder Verletzungen.
Muss ich mich auch gegen eine falsche Beratung oder fehlerhafte Beratung versichern?
LG Dieter Zacherl
Sehr geehrter Herr Zacherl,
ich teile es in drei Punkte auf.
1. Meldung
Für die Meldung reicht der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie beim Finanzamt erhalten und ausfüllen.
2. Kleinunternehmer
Wenn Sie maximal 22.000 EUR netto pro Jahr als selbständiger Dozent verdienen, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dann müssen Sie keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen und sparen sich die Verwaltung der Umsatzsteuer. Sie müssen auf der Rechnung darauf hinweisen. Ein Satz wie “Umsatzsteuer wird nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) nicht berechnet.” reicht aus.
3. Berufshaftpflicht
Eine Berufshaftpflicht sollten Sie im Bereich Gabelstapler unbedingt abschließen. Selbst wenn Ihr Auftraggeber einen Haftungsausschluss mit den Teilnehmern vereinbart hat, gilt dieser Haftungsausschluss nicht für selbstständige Dozenten.
Ihre Berufshaftpflicht sollte alle Schäden abdecken, die Sie in Ihrer Tätigkeit verursachen könnten. Wenn eine fehlerhafte Beratung einen Schaden verursachen kann, sollte dieser auch durch die Berufshaftpflicht abgedeckt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
Ich habe eine Frage zur Tätigkeit als Dozentin im Nebenjob. Kann ich neben einer 20 Stundenwoche (Teilzeit, feste Vereinbarung an 3 Tagen) beim Hauptarbeitgeber nebenberuflich als Freiberufler ohne Verdienstgrenze von 450 € als Dozentin tätig sein. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich an den zwei übrigen Tagen. Gilt hierbei trotzdem die Grenze von 450 € sowie die Grenze von 15 Stunden? Was passiert, wenn beide Grenzen überschritten werden?
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Steeger
Sehr geehrte Frau Steeger,
das ist eindeutig Scheinselbständigkeit. Finger weg!
Wenn Sie als Freiberufler nur einen Auftraggeber haben, ist dies das sicherste Kriterium für Scheinselbständigkeit.
Sie haben 450 EUR erwähnt und haben als Alternative vielleicht die Idee “Minijob” im Kopf.
Auch hier gilt: Finger weg!
Minijobs dürfen Sie nur bei einem ANDEREN Arbeitgeber annehmen.
Zitat Minijob-Zentrale: Neben einer Hauptbeschäftigung kann zwar jeder zusätzlich einen 450-Euro-Minijob ausüben – jedoch nicht beim selben Arbeitgeber.
Wenn Sie bei Ihrem Hauptarbeitgeber mehr Stunden arbeiten wollen, müssen Sie das innerhalb Ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses tun. Sie können die reguläre Arbeitszeit erhöhen oder Überstunden machen. Dabei steigen Sie eventuell in eine höhere Steuergruppe auf. Das wollen Sie wahrscheinlich vermeiden. Es lässt sich aber leider nicht vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo Herr Radnitz,
tolles Forum- daher stelle ich auch mal meine Situation dar 🙂
Ich strebe eine TZ Stelle bei einer IHK an (16h / Woche = 40%) und möchte gleichzeitig für die IHK in einer anderen Sache als Dozentin für IHK und Inhouse (andere Firmen) tätig werden.Sowohl die TZ Stelle als auch die Dozentenstellen haben unterschiedliche thematische Inhalte.
Ich bin bereits für VHS zu einem geringeren Stundenanteil als Dozentin tätig (wieder anderer Sachinhalt) und werde demnächst ausserdem eine Fitnesstrainerstelle zu 450 Euro annehmen (diese Stelle könnte ich auch auf Rechnungs ausführen).
Wie schätzen Sie die Situation ein? Wo sehen Sie ein Problem?
Ich freue mich über eine grobe Einschätzung als Entscheidungshilfe für mich: Anstellung bei der IHK Ja/ Nein und Anstellung beim Fitness Ja/ Nein zu entscheiden.
Ich danke schonmal herzlich für die Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
R.Goos
Hallo R.Goos
Das sind mehrere Sachverhalte, die teilweise ineinander greifen. Ich versuche mal zu sortieren. Zuerst die Grundsätze und dann Ihre konkrete Situation bezüglich der IHK.
1. Grundsätze
2. IHK
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Guten Morgen Herr Radnitz,
mir wurde gestern erzählt das der Begriff Dozent für Pflegeberufe seit 1.1.21 durch die Generalistik ein geschützter Begriff sei und ich mich so nicht mehr nennen darf, können Sie mir da was zu sagen? Ich müsse jetzt eine Weiterbildung von 400 Stunden absolvieren. Stimmt das? Oder wo kann ich das nach lesen mich informieren?
Liebe Grüße C.Cera
Hallo Frau Cera,
ich habe keine Information gefunden, dass die Bezeichnung Dozent für Pflegeberufe ein geschützter Begriff ist. Dozent ist generell kein geschützter Begriff.
Am 01.01.2020 ist das neue Pflegeberufsgesetz in Kraft getreten. Hierin sind Anforderungen an die Pflegeschulen beschrieben. Es müssen ausreichend Lehrkräftte auf dem Niveau Master oder vergleichbar vorhanden sein. Eventuell entspricht Ihre bisherige Ausbildung nicht dieser Anforderung. Vielleicht meinte Ihr Bekannter das.
Gesetz über die Pflegeberufe 1 (Pflegeberufegesetz - PflBG)
§ 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
(1) Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts...
Fragen Sie am besten bei einem Ihrer bisherigen Bildungsträger nach, wie sie dort die erforderliche Quote bezüglich Lehrkräften mit Master oder vergleichbarer Ausbildung handhaben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo,
sehr informatives Portal. Ich hätte auch ein Paar Fragen:
1. Ich bin hauptberuflich in der IT Branche tätig und möchte nebenberuflich in einer Privatakademie als Dozent tätig sein. Ein Honorarvertrag wird pro Auftrag erstellt. Im Moment habe ich nur einen Auftraggeber, in 2022 sind es dann zwei Auftraggeber. Ist die Scheinselbständigkeit mit dem Honorarvertrag schon ausgeschlossen?
2. Meine Leistungen sind nach §4, 21 USTG frei von der Umsatzsteuer. Kann auf der Honorarrechnung dieser Zusatz und gleichzeitig auch der Zusatz für den Kleinunternehmen drauf sein. Also kann ich als freiberuflicher Dozent auch gleichzeitig Kleinunternehmer nach §19 sein? Es gibt ja eigentlich nur die Soll – Ist Besteuerung oder den Kleinunternehmer. Wo werden die Dozenten aufgeführt, die unterrichtend tätig sind und keine Umsatzsteuer ausweisen?
Vielen Dank und Grüße
Kaykun
Hallo Kaykun
1. Scheinselbständigkeit
“Ist die Scheinselbständigkeit mit dem Honorarvertrag schon ausgeschlossen?”
Definitiv nein!
Die Verträge sind bei der Bewertung der Scheinselbständig nebensächlich. Papier ist geduldig. Es geht um die reale Situation.
Nur ein Auftraggeber => Scheinselbständig
2021 ist fast vorbei. Sie können nicht mehr viel ändern. Eine mögliche Scheinselbständigkeit wird nicht automatisch an die Rentenversicherung gemeldet. Die Rentenversicherung braucht einen Hinweis. Es bleibt aber ein Risiko für Sie und Ihren Auftraggeber.
Wenn Sie in 2022 tatsächlich zwei Auftraggeber haben, und jeder Auftraggeber mindestens 1/6 Auftragsvolumen hat, sind Sie in 2022 nicht mehr scheinselbständig.
2. Umsatzsteuer
Sehr viele Unterrichtsaufträge sind nach § 4.21 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das muss Ihnen der Auftraggeber schriftlich nachweisen. Die Entscheidung liegt nicht beim Dozenten.
Wenn Sie unter 22.000 EUR Umsatz pro Jahr bleiben, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, und keine Umsatzsteuer berechnen. Das entscheiden Sie selbst.
Ob es Vorschriften gibt, wie eine Rechnung aussehen muss, die quasi doppelt von der Umsatzsteuer befreit ist, weiß ich nicht. Ich würde die beiden Hinweise auf die Rechnung schreiben.
3.
“Wo werden die Dozenten aufgeführt, die unterrichtend tätig sind und keine Umsatzsteuer ausweisen?”
Leider verstehe ich die Frage nicht genau. Was meinen Sie mit “aufgeführt”.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo Herr Radnitz,
ich muss mit dem Honorarvertrag vielleicht noch ein wenig ausholen. Der Vertrag schließt sämtliche Indizien für eine Scheinselbständigkeit aus. Das ist nicht nur auf dem Papier so sondern wird auch nachweislich in der Realität so umgesetzt z.B. keine Weisungsbefugnis des Auftraggebers, Zeiten und Orte werden vom Dozenten selbst bestimmt, keine Lohnfortzahlung und auch keine Bezahlung bei Krankheit usw.
Es kommt eine Terminabfrage und der Dozent entscheidet selbst, welche Termine er in Anspruch nehmen möchte. Diese werden dann im Honorarvertrag als Anlage beigefügt. Auch in Bezug auf den zweiten Auftraggeber in 2022 kann ich ja nachweisen, dass es sich langfristig nicht nur um einen Auftraggeber handelt. Viele Bildungsträger beschäftigen ja meist ausschließlich freiberufliche Dozenten und vergeben größere Aufträge. Die Dozenten nehmen nur einen Auftrag an, da es zeitlich nicht passt bzw. die 1/6 Regelung nicht passt.
Bezüglich der UST war mir wichtig zu wissen ob die Kombination §19 Kleinunternehmer in Verbindung mit §4,21 funktioniert. Dachte eher, dass der §19 nur Gewerbetreibende beinhaltet und keine Freiberufler. Die Bescheinigung des Auftraggebers, Rechnungen mit dem Zusatz zu 4,21 USTG zu stellen liegt vor.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort und zu Punkt 1 würde ich Sie bitten, nach meinen Ausführungen nochmal Stellung zu nehmen.
Beste Grüße
Kaykun
Hallo Kaykun,
ich muss Sie leider enttäuschen.
1.
Es macht keinen Unterschied, ob Sie Ihre Selbständigkeit nebenberuflich oder vollberuflich durchführen. Die Kriterien der Scheinselbständigkeit gelten genauso auch bei nebenberuflicher Selbständigkeit. Ein Hauptjob hilft hier ausdrücklich nicht.
2.
Die Entscheidung ob es Scheinselbständigkeit ist, ist immer eine Abwägung der realen Situation. Die Entscheidung trifft die Deutsche Rentenversicherung im sogenannten Statusfeststellungsverfahren . Es gibt hierbei kein 100%iges Kriterium. Ein Kriterium ist natürlich der Honorarvertrag. Der Honorarvertrag ist aber kein wichtiges Kriterium. Wie gesagt, Papier ist geduldig – das weiß auch die Rentenversicherung.
Ein sehr wichtiges Kriterium ist “Nur ein Auftraggeber”. Nach meiner Einschätzung reicht das Kriterium “Nur ein Auftraggeber” zu 99%, um Scheinselbständigkeit festzustellen.
Eventuell haben Sie in 2021 nur ganz wenig selbständig gearbeitet. Vielleicht würde das die Entscheidung beeinflussen. Das kann ich aber nicht mehr beurteilen und muss Sie auf das Statusfeststellungsverfahren verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Guten Tag Herr Radnitz,
Wie viele hier spiele auch ich mit dem Gedanken, nebenberuflich als Dozentin zu arbeiten.
Ich hätte da Fragen bzgl. des Geldes:
“Der Monatsverdienst darf regelmäßig 450 EUR nicht übersteigen”
-> in einem Monat 5.400 verdienen und dann nichts mehr, geht nicht, verstehe ich.
->Aber in gewissen Monaten drüber kommen ist nicht schlimm, solange ich das nicht regelmäßig tue und nicht über 5.400 jährlich komme? Ich denke dabei an mehrtägige Seminare, zB im Sommer, für die man schnell auch mal 300-400 Euro bekommt und wenn man 2 davon in einem Monat abhält… und dafür den Monat davor nicht eingenommen hat wegen den Vorbereitungen oder so. Ginge das?
Ist die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro jährlich additiv zu den 5.400 zu sehen oder sind sie darin enthalten?
Wenn ich auf Übungsleiterpauschale arbeite, dann muss ich es nicht beim Finanzamt anzeigen? Oder muss ich dann auch die Selbstständigkeit anmelden?
Da ich zudem noch ein Ehrenamt ausübe (über welches ich auch an Dozentenaufträge kommen könnte) würde mich auch noch interessieren, wie die Ehrenamtspauschale hier mit einzuberechnen ist. Ich habe mal gehört, die zählen zu den 2.400 jährlich, so dass ich hier aufpassen muss, nicht über den Wert zu kommen?
Vielen Dank schon einmal im Voraus
Katja Baucke
Hallo Frau Bauke,
ich fange mit den einfachen Punkten an.
Die Übungsleiterpauschale ist nicht additiv. Für die Übungsleiterpauschale ist es egal was Sie sonst noch verdienen.
Beachten Sie aber: Die Übungsleiterpauschale gilt nur für gemeinnützige Organisationen oder öffentlich-rechtliche Institutionen.
Die Übungsleiterpauschale muss in der Steuererklärung angegeben werden. Das reicht dann aber auch. Eine Selbständigkeit müssen Sie nicht anmelden.
Die rechtssichere Definition von Der Monatsverdienst darf regelmäßig 450 EUR nicht übersteigen kann ich für Ihren konkreten Fall leider nicht mehr leisten. Fragen Sie mit Ihrem konkreten Fall bitte bei der Deutschen Rentenversicherung nach, wo sie die Grenze ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
vielen Dank für Ihren informativen Artikel.
Sie schreiben, dass für selbständige Dozenten eine Rentenversicherungspflicht besteht. Ich bin freiberuflich selbständig und möchte die Dozententätigkeit als weiteres Standbein hinzunehmen. Der Monatsverdienst daraus wird voraussichtlich 450 Euro regelmäßig übersteigen.
Derzeit bin ich nicht rentenversicherungspflichtig. Würde durch Hinzunahme der Dozententätigkeit eine Rentenversicherungspflicht entstehen?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Mateschitz
Hallo Herr Mateschitz,
die Ausage “unter 450 EUR / Monat => keine Rentenversicherung” gilt nur für nebenberufilche Dozenten, die in einem Hauptberuf fest angestellt sind. Für Sie als Selbständiger gilt diese Regelung nicht. Darum wären Sie schon renteversicherungspflichtig, selbst wenn Sie unter 450 EUR / Monat als Dozent verdienen.
Wenn Sie auch noch regelmäßig mehr als 450 EUR/Monat mit Ihrer Dozententätigkeit verdienen, sind das schon zwei Gründe für die Rentenversicherungspflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
ich habe neben meinem Hauptberuf als Therapeut in einer Klinik als Dozent begonnen zu unterrichten.(2 Wochenenden/Jahr, an verschiedenen Fortbildungsinstituten).
Das Finanzamt hat mir zusätzlich zu einer Extra Steuernummer(Photovoltaikanlage) noch eine für die Dozententätigkeit zugesandt.
Die Erklärung mache ich über das Elsterprogramm.
Folgende Fragen:
Reicht es aus den Betrag/Honorar in die EÜR zusammen mit dem Gewinn der Photovoltaikanlagen einzutragen und wo /wie werden die verschiedenen Steuernummern vermerkt ?
Wie ermittelt das Finanzamt dann die Steuer für das erhaltene Honorar ?
Wie gehe ich mit der Eintragung in Elster am besten vor.
Freue mich schon auf Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Gruß M. Thüne
Sehr geehrte/r M. Thüne,
ich freue mich über jede Frage.
Diese Frage ist aber rein steuerrechtlicher Natur, bzw. über die Verwendung einer Steuerverwaltungssoftware. Dies übersteigt sowohl mein Fachwissen, als auch den Rahmen hier. Darum muss ich Sie leider an einen Steuerberater verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
ich habe an einer öffentlichen Universität ein Seminar entwickelt und nach meinem Wechsel in die Wirtschaft würde der Institutsleiter mich
gerne weiter große Teile des Seminars durchführen lassen. Ich befinde mich derzeitig in einer klassischen Vollzeitanstellung; mit dem Arbeitgeber ist alles abgesprochen. Der Umfang für die nebenberufliche Dozententätigkeit beträgt einmalig im Jahr 15 Stunden verteilt auf einige Abende im Oktober. Das Honorar
für das Seminar beträgt netto weniger als 1000€. Zwei Fragen dazu:
1) Muss ich diese Tätigkeit beim Finanzamt anmelden? Ich würde das Honorar normal mit bei der Einkommenssteuer angeben. Hier trifft ja sicherlich die Übungsleiterpauschale zu?
2) Die Universität bittet um ein Angebot für das Seminar. Ich gehe davon aus, dass ich die Umsatzsteuer nicht mit angeben muss. Welchen Hinweis gebe ich dabei im Angebot?
Hallo T.Kunke,
das wird nicht die Antwort sein, die Sie erwartet haben.
Wollen Sie an der Universität selbständig oder angestellt arbeiten? Das geht grundsätzlich beides nebenberuflich. Wenn Sie selbständig arbeiten wollen, und die Universität Ihr einziger Auftraggeber ist (was ich vermute), wäre das Scheinselbständigkeit! Auch nebenberufliche Scheinselbständigkeit ist ausdrücklich Scheinselbständigkeit. Damit bleibt nur die angestellte Tätigkeit an der Universität übrig. Somit hat sich Ihre Frage 2) erledigt. Als Angestellter haben Sie nichts mit Umsatzsteuer zu tun, denn Sie stellen keine Rechnungen.
Zu 1) Weil Sie hier nur angestellt arbeiten können, haben Sie auch keine selbständige Tätigkeit, die Sie beim Finanzamt selbst mitteilen müssten. Sie profitieren aber von der Übungsleiterpauschale.
Für Ihren Fall rate ich zum kurzfristigen Minijob. Dort gibt es keine 450 EUR Beschränkung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
ich bin als Feuerwehrbeamter tätig und möchte nebenberuflich als Erste Hilfe – Ausbilder arbeiten. Sollte ich mich vorab richtig informiert haben, muss ich diese Nebentätigkeit meinem Dienstherrn zwar anmelden bzw. anzeigen, jedoch nicht genehmigen lassen!? Oder noch etwas anders gefragt; handelt es sich bei dieser Tätigkeit als freiberuflicher Dozent um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit?
Ich bedanke mich für Ihre Antwort und verbleibe mit besten Grüßen;
Lars Petig.
Hallo Herr Petig,
Als Beamter reicht die Anzeige der Nebentätigkeit nicht aus. Sie brauchen eine Genehmigung von Ihrem Dienstherrn. Egal ob Ihre Nebentätigkeit “freiberuflicher Dozent” ist, oder eine andere Nebentätigkeit.
– Angestellter in der freien Wirtschaft: Sie brauchen keine Genehmigung von Ihrem Arbeitgeber und haben keine Anzeigepflicht.
– Angestellter im öffentlichen Dienst: Sie brauchen keine Genehmigung von Ihrem Arbeitgeber, haben aber eine Anzeigepflicht.
– Beamter und ähnliche Berufsgruppen: Sie brauchen eine Genehmigung von Ihrem Dienstherrn.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Guten Tag
Gibt es spezielle berücksichtigungswerte Hinweise, wenn ich in österreich selbständig bin und in Deutschland als Dozent tätig?
Danke für den Hinweis
mfg udsw
Hallo Frau della Schiava-Winkler,
da wir vorrangig in Deutschland tätig sind, kenne ich mich mit möglichen österreichischen Besonderheiten nicht gut aus. Es sind mir aber keine Probleme bekannt.
Wenn Sie eine konkretes Problem haben, melden Sie sich nochmal.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Guten Tag Herr Radnitz,
ich bin zur Zeit arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld 1. Ich möchte ab April als Dozentin für Nähkurse an der VHS tätig sein. Wie ist das mit der Scheinselbständigkeit? Ab dem Sommer möchte ich dann auch wieder arbeiten gehen, mit ca. 25 Std./ Woche. Mein Honorar soll dann ca. 200,00 pro Monat betragen. Das fällt noch in diese Übungsleiterpauschale. Wie ist das mit den anderen Posten, die dann auf meiner Rechnung an die VHS stehen, z. B. mit der KM-Pauschale, oder mit einer Leihgebühr und die Nähmaschinen, oder mit den Stoffen und Garnen, die ich stelle. Ist dann einzig und allein die Endsumme auf meiner Rechnung relevant?
Vielen Dank
Hallo Frau Schwerdtfeger-Asbrand,
entschuldigen Sie bitte die Verzögerung. Wir bearbeiten gerade einen zeitkritischen Großauftrag (>1.000 Einzelaufträge) für unsere Dozenten.
1.
Verleih von Maschinen
Der Verleih von Maschinen ist eine gewerbliche Tätigkeit und keine Lehrtätigkeit. Dabei ist es egal, ob es ein großer Bagger oder eine kleine Nähmaschine ist.
Handel mit Stoffen und Garnen
Wenn Sie Stoffe und Garne verkaufen, sind Sie eine Händlerin, also ebenfalls eine Gewerbetreibende.
Sie müssten für Ihre geplante Tätigkeit ein Gewerbe anmelden. Wahrscheinlich wollen Sie für diese Tätigkeit kein Gewerbe anmelden.
Wenn eine Nähmaschine und die Stoffe & Garne notwendig sind, wovon ich in einem Nähkurs ausgehe, müssen diese von der VHS gestellt werden.
2.
Übungsleiterpauschale
200 EUR/Monat * 12 Monate = 2.400 EUR; also innerhalb der Übungsleiterpauschale.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radntiz
Hallo, guten Abend,
was ist denn z. B. eine gemeinnützige GmbH.?
Hallo Herr Lunkes,
schauen Sie hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinnützige_GmbH
Besser kann ich es auch nicht erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
ich bin hauptberuflich Gesundheits- und Krankenpfleger an einem Universitätsklinikum, arbeite dort 40%, also 16h die Woche. Bin als Student an einer Fernhochschule eingeschrieben für das Fach “Berufspädagogik für Gesundheits- und Sozialberufe” (aktuell 6. Semester).
Ich habe bereits ein abgesschlossenes Studium und bin Diplom-Biologe.
Ich wollte gern gemeinnützig tätig werden und lehren. Ich habe mich auf ein Ehrenamt in einem Schülerlabor an einem Museum beworben. Dort wurde mir aufgrund meiner Erfahrung, eine Dozententätigkeit angeboten. Auf Basis des Biologiestudiums und dem aktuellen Pädagogikstudium arbeite ich seit März nebenberuflich als Dozent in dem Schülerlabor, halte dort kleine Vorträge und beaufsichtige und leite Schüler beim experimentieren an. Wir (die Dozenten) bekommen eine Liste zugesand in der wir uns einschreiben können, welche Tage wir übernehmen möchten, somit kann man gegebenfalls keinen Tag im Monat oder mehrere Tage im Monat tätig werden. Ich kann somit selbst entscheiden wie viel ich arbeiten möchte/kann und eben wie viel ich dann entsprechend monatlich verdiene.
Die Nebentätigkeit beläuft sich in meinem Fall auf bisher höchstens 1 bis 4 Tage pro Monat mit 3,5h oder 4,5h pro Tag, je nach Versuch. Ich erhalte ein Honorar von 15 Euro pro geleisteter Stunde. Somit sind die Einnahmen sehr variabel, bisher im Bereich von 120 Euro bis 225 Euro pro Monat.
Mich verunischert, dass wir der Bildungsgesellschaft unsere Tätigkeit in Rechnung stellen sollen, obwohl wir auch einen Vertrag über die Tätigkeit mit der Bildungsgesellschaft unterzeichnet haben.
Jetzt bin ich mir unsicher als was meine Tätigkeit gilt und welche Steuern ich zu leisten habe und/oder was ich beim Finanzamt/Rentenversicherung/Sozialversicherung/Krankenversicherung anzumelden habe.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias
Hallo Matthias,
nach Ihrer Beschreibung haben Sie nur einen Auftraggeber, und sind damit scheinselbständig tätig.
Bei nur einem Auftraggeber empfiehlt sich die Anstellung in einem Minijob. In Ihrem Fall wäre das der normale Minijob auf 450 EUR Basis, mit monatlich wechselndem Umfang. Mit dem Minijob haben sich Ihre weiteren Fragen zu Steuer, Finanzamt, Sozialversicherungen usw. erledigt. Das wird mit dem Minijob automatisch geregelt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Guten Tag,
verstehe ich es richtig, dass es grundsätzlich für den Nebenjob uninteressant, was in meinem Vertrag steht, ich bin in der freien Wirtschaft tätig, dass ich mich trotzdem bei meinem AG weder um Genehmigung bitte noch den Nebenjob anzeigen muss ?
Vielen Dank!
Hallo Frau Müller,
Nebenjobs für Mitarbeiter in der freien Wirtschaft müssen grundsetzlich weder angezeigt, noch genehmigt werden.
Falls eine Anzeigepflicht oder Genehmigungspflicht aber explizit im Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist, bin ich mir nicht sicher. Das geht zu sehr ins individuelle Arbeitsrecht. Fragen Sie hier zur Sicherheit einmal einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo Herr Radnitz,
ich bin bei einem Arbeitgeber fest als Dozent angestellt. Ich möchte mich nun gerne einmal ausprobieren, wie es ist selbstständig zu arbeiten. Natürlich achte ich darauf meinem Arbeitgeber keine Konkurrenz zu machen. Mich bewegen gerade folgende Fragen:
1) bis 450€ verhält sich die Tätigkeit neutral zu meiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. Kommt die Übungsleiterpauschale da on top drauf? Steigen die 450€ im Oktober auf 520€?
2) Angenommen ich melde mich nun beim Finanzamt, dass ich frei als Dozent arbeiten will, fülle den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus und nehme die Kleingewerberegel für mich in Anspruch. Wie verhält es sich, wenn ich nach 2- 3 Aufträgen nichts mehr mache? Oder ich bekomme auf meine Akquise keinen Auftrag und lasse es dann. Ist dann automatisch wieder alles beim Alten oder gibt es etwas zum abmelden bzw. entstehen Kosten.
Toller Blog übrigens!
Viele Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
wenn Sie als Dozent fest angestellt sind, und jetzt zusätzlich selbständig/freiberuflich als Dozent tätig werden wollen, sehe ich immer die Gefahr der Konkurrenz. Damit Sie überhaupt eine Chance haben, das Konkurrenz Problem zu umgehen, müssten Sie völlig andere Themen unterrichten. Aber selbst dann, kann es Probleme geben, die im Streitfall vor Gericht entscheiden würden. Wenn Sie ähnliche Themen freiberufich anbieten, wie in Ihrem angestellten Beruf, ist es auf jeden Fall Konkurrenz.
Ich würde mit dem Arbeitgeber sprechen. Wenn Sie ihm eindeutig darlegen können, dass Sie ihm keine Konkurrenz machen, ist vielleicht eine schriftliche Genehmigung möglich.
zu 1)
Ja. Bis 450 EUR ist es sozialversichungspflichtig neutral. Beachten Sie aber auch die beiden anderen Voraussetzungen.
Der Monatsverdienst darf regelmäßig 450 EUR nicht übersteigen.
Die Beschäftigungsdauer darf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr betragen.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf 15 Stunden nicht überschreiten.
Übungsleiterpauschale kommt “on Top” drauf. Die Übungsleiterpauschale gibt es aber nur bei gemeinnützigen oder öffentlich rechtlichen Organisationen.
Mit Stand jetzt steigt die Grenze ab 01. Oktober von 450 EUR auf 520 EUR. Ich würde aber bis nach Oktober warten und dann prüfen, ob es dann noch irgendwelche anderen Änderungen gibt. Bis dahin bei 450 EUR bleiben.
zu 2)
Wenn Sie keine freiberuflichen Aufträge mehr machen, also keine selbständige Tätigkeit mehr durchführen, müssen Sie Ihre selbständige Tätigkeit abmelden. Das müsste, genau wie die Anmeldung, kostenfrei sein. Die genauen Gebührentabellen kenne ich aber nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Guten Tag,
ich habe eine Vollzeitbeschäftigung als Ausbilder in einem chemischen Labor. Zu dem gebe ich in einer Nebentätigkeit Unterricht als freiberuflicher Dozent. Mit dem Einkommen als freiberuflicher Dozent lag ich bisher immer unter 450€. Nun habe ich aber einen weiteren Auftrag bekommen. Für einen Workshop soll ich zwei Gruppen jeweils einen Tag unterrichten. Diese beiden Tage liegen hintereinander, zusammen mit dem Einkommen des ersten Auftragsgebers bekomme ich dann in einem Monat 550€.
Werden dadurch die Tätigkeiten komplett Sozialversicherungspflichtig?
Da ich die beiden Tage separat in Rechnung stellen muss, wäre es legal diese über zwei Monate zu verteilen? So dass ich in zwei Monaten jeweils bei knapp 430€ liege oder ist hier der Monat, in dem die Leistung erbracht wurde ausschlaggebend?
Hallo Dennis,
die rechtlichen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht freiberuflicher Dozenten sind komplex. Hier gilt in der Regel die 450 EUR-Grenze wie bei einem Minijob. Bei den Minijobs haben sich viele Veränderungen und Ausnahmeregelungen im Kontext der Coronapandemie ergeben.
Grundsätzlich gilt: Bei Minijobs darf die 450 EUR Grenze gelegentlich überschritten werden, wenn die Mehrarbeit bei Beginn der Tätigkeit nicht vorhersehbar war. Ein drei- bis viermaliges Überschreiten der Grenze pro Zeitjahr könnte unschädlich sein. Zeitjahr bezieht sich in diesem Fall auf die vergangenen zwölf Monate. Sie müssen dann nicht mit einer Sozialversicherungspflicht für die gesamte Tätigkeit rechnen. Diese Auskunft können wir nur mit Blick auf allgemeine Prinzipien und gängige gerichtliche Entscheidungen erteilen. Wollen Sie es im Einzelfall ganz genau wissen, müssten Sie eine entsprechende Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.
Ein Verschieben der Rechnungsstellung erscheint aus unserer Sicht nicht empfehlenswert, da es für die 450 EUR Grenze auch auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ankommt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
ich habe mich auf eine Stelle als freiberuflicher Dozent an einer Handwerkskammer beworben.
Hauptberuflich bin ich Berufssoldat.
Meine Frage an Sie:
Da diese Stelle lediglich als freiberuflicher Dozent ausgeschrieben ist, ich dann aber lediglich einen Auftraggeber habe, wäre es dann eine Scheinselbständigkeit, bzw. welches Modell der Nebentätigkeit wäre das beste in diesem Fall?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Bernd
Hallo Bernd Petersen,
Sie fragen nach Ihrem Status mit Blick auf die Scheinselbstständigkeit, wenn Sie nur einen Auftraggeber haben. Die Frage der Scheinselbstständigkeit ist immer eine rechtlich komplexe Angelegenheit. Sie sollten diesen Status vermeiden, weil er zu gravierenden finanziellen Folgen führen kann.
Nach den bisherigen, von Sozialversicherungsträgern und Gerichten festgelegten Grundsätzen, sollten Sie über das Kalenderjahr hin mindestens ein sechstel Ihrer Aufträge auch von anderen Auftraggebern erhalten. Die Frage nach der Anzahl der Auftraggeber ist bei der Feststellung einer möglichen Scheinselbstständigkeit von großer Bedeutung. Es gibt allerdings noch andere Indizien dafür, wie die Eingebundenheit in eine Weisungsstruktur und weitere. Im Zweifel sollten Sie eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen lassen.
Zur Frage der für sie besten Form der Nebentätigkeit können wir an dieser Stelle keine Aussagen machen. Ist ein Auftrag hier als freiberufliche Tätigkeit ausgeschrieben, haben Sie auch keine Wahl unter anderen Nebentätigkeitsformen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Vielen Dank für die informativen Inhalte auf Ihrer Seite. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir bei meiner Fragestellung behilflich seien könnten.
Ich bin Angestellte in einem TZ-Job, zudem in bei einem anderen AG als Minijobberin angestellt. Nun wurde ich gebeten, Workshops zu geben für Erzieherinnen (Auftraggeber wäre die Stadt).
Habe ich es richtig verstanden, dass es eine Scheinselbständigkeit wäre, wenn ich es als Rechnung auf mich laufen lassen würde?
Aber über die Übungsleiterpauschale könnte ich es laufen lassen?
Oder wie könnte ich solch eine Tätigkeit steuerlich angeben?
Danke im Voraus
Hallo Kerstin,
wenn wir Ihre Fragen so verstehen sollen, dass Sie bei diesem Workshop für einen Arbeitgeber tätig werden, bei dem Sie auch angestellt sind, könnte hier tatsächlich eine Scheinselbstständigkeit gegeben sein.
Ist keiner Ihrer bisherigen Arbeitgeber Auftraggeber für die Workshop-Tätigkeit, kommt eine Scheinselbstständigkeit in Betracht, weil sie nur einen Auftraggeber für diese Dozententätigkeit haben. Diese Frage könnten Sie im Zweifel durch eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung klären lassen. Wir empfehlen diese Vorgehensweise für diesen Fall.
Übungsleitertätigkeiten sind ehrenamtliche Tätigkeiten, für die Aufwandsentschädigungen bis zu einem Betrag von 3000 EUR pro Jahr steuerfrei sind. Die Übungsleiter-Entschädigung kann regelmäßig auch zusätzlich zu einem Arbeitslohn gezahlt werden, da es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um eine Aufwandsentschädigung handelt. Deshalb sollte diese Alternative für Sie möglich sein.
Ansprechpartner für Zweifelsfragen sind hier die Oberfinanzdirektionen oder ein erfahrener Steuerberater.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo Herr Radnitz, ich habe diese Seite entdeckt und finde sie hochinteressant. Zur Zeit prüfe ich erstmalig ein Angebot als Dozent von einer Firma. Zur Situation: im 46. Arbeitsjahr Als Angestellter bekomme ich bereits eine Minirente für Bergleute KBS und führe somit PV und KV Beiträge ab. Als Lehrmeister Stützlehrer Metall ( zuletzt Teilzeit) sollte ich in dieser Firma Bildungsträger einen Lehrer mimen für Deutsch, Mathe, Geschichte, Bio und Sozialkunde für HS und BVB Reha. Da mußte ich die Notbremse ziehen und habe mich zum ersten Mal arbeitslos gemeldet. Die Firma bot mir aber trotzdem einen Job für Dozent Sozialkunde für 4-6h in der Woche an. Bevor der erste Auftrag eintrudelt will ich diese Möglichkeit für freiberuflich Dozent prüfen. Einige Antworten habe ich hier schon gefunden. Muss ich als Rentner zusätzlich noch Beiträge RV KV PV AV abführen? Geht das auch über Kleingewerbe, da hätte ich bereits Erfahrungen, aber nicht als Dozent. Für einen Ratschlag wäre ich dankbar. VG Steffen
Hallo Herr Heinemann
Aus Ihrer Anfrage gehen zwei Eckpunkte hervor: Sie sind zurzeit arbeitslos gemeldet und beziehen bereits eine kleine Rente.
Die Antwort hier kann eine ausführliche Beratung beim Sozialversicherungsträger nicht ersetzen, sie ist keine Rechtsberatung.
Allgemein folgende Auskunft:
Grundsätzlich unterliegt eine freiberufliche Tätigkeit als Dozent der Rentenversicherungspflicht. Bei Ihnen könnte eine Ausnahme bestehen, weil Sie bereits eine Rente beziehen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie eine Auskunft von Ihrem Versicherungsträger einholen.
Wenn Sie zurzeit arbeitslos gemeldet sind und auch Arbeitslosengeld beziehen, könnten die Einnahmen aus einer zusätzlich aufgenommenen freiberuflichen Tätigkeit auf die Leistungen der Arbeitsagentur angerechnet werden. Bei einer neu aufzunehmenden Tätigkeit während der Arbeitslosigkeit beläuft sich der Freibetrag auf 168 EUR im Monat. Was darüber hinausgeht, unterliegt der Anrechnung. Dies sollten Sie mit der zuständigen Arbeitsagentur klären. Sie dürfen eine Stundenanzahl von 15 pro Woche nicht erreichen, wenn Sie weiterhin als arbeitslos gelten sollen.
Steuerrechtlich könnten Sie für die Einnahmen aus einer freiberuflichen Dozententätigkeit bis zu einem Jahresumsatz von 17.500 EUR von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Sie müssten dann keine Umsatzsteuer erheben und abführen.
Da diese Angaben keinen rechtsberatenden Charakter haben, empfehlen wir, sich bei den zuständigen Stellen zu Ihrem Einzelfall genau zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
ich bin hauptberuflich Lehrkraft für medizinische Fachberufe an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule.
Daneben habe ich mich als Dozent und Notfallsanitäter freiberuflich tätig beim Finanzamt gemeldet und unterliege der Kleinunternehmer Regelung. Daher weise ich in meinen Rechnungen zunächst keine Umsatzsteuer aus.
In diesem Rahmen bin ich für zwei Private Unternehmen tätig. Hier übernehme ich Fachlehrgänge die ich bezüglich der Rahmenbedingungen und Termine selber mit den Kunden vereinbare. Meine Honorarrechnungen gehen dann aber an die Unternehmen.
Weiterhin bin ich auch „Selbstständig“ direkt für Kunden Tätig.
Meine erste Frage ist ob hier die Regelung „in der Regel monatlichen Einkünfte (450€)“ bezüglich der Sozialversicherungspflicht auch in Bezug auf die freien medizinischen Berufe gilt?
Zum zweiten habe ich oft die Frage von Teilnehmenden, ob diese nicht kleine Hilfsmittel oder Ratgeber im Taschenbuchformat über mich, direkt in den Unterrichten / Seminaren, beziehen können.
Ich würde den Teilnehmenden diese Käufe dann natürlich Quittieren wollen, habe jedoch die Sorge, dass ich dann Umsatzsteuer ausweisen und abführen muss. Der Aufwand hierfür ist dann jedoch zu hoch.
Vielen Dank und freundlich Grüße
Hallo Herr Hinkel,
vorab unser Hinweis, dass wir nur allgemeine Fragen zur Sozialversicherungspflicht für die Dozententätigkeit beantworten können. Unsere Auskünfte ersetzen keine Rechtsauskunft, insbesondere nicht verbindliche Auskünfte der zuständigen Sozialversicherungsträger. Auch steuerliche Fragen können wir nur im allgemeinen Rahmen beantworten, da wir keine spezifischen Rechtsauskünfte geben dürfen.
Aus Ihrer Frage geht nicht ganz hervor, ob Ihre Nebentätigkeiten ausschließlich Dozenten- und Lehrtätigkeiten sind. Davon ausgehend, können Sie sich an der monatlichen 450-EUR-Grenze bei der Sozialversicherungspflicht orientieren. Bis zu diesem Betrag ist Ihre Nebentätigkeit als Dozent/Seminarleiter sozialversicherungsfrei. Bei Überschreiten der Grenze werden Sie mit den Einnahmen aus der Dozententätigkeit rentenversicherungspflichtig. Der Rentenversicherungsträger prüft von sich aus, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit auch beim Sozialversicherungsträger ordnungsgemäß gemeldet haben.
Was Ihre Frage zu Umsatzsteuer angeht, bleibt unklar, ob Sie mit der entgeltpflichtigen Abgabe von Lehrmaterialien Einnahmen erzielen und ob Sie diese Unterrichtsmaterialien selbst erstellen. Hier müssten Sie sich im Zweifelsfall von einem Steuerberater eine verbindliche Auskunft einholen, da das Thema Verkauf von Unterrichtsmaterial als Dozent umsatzsteuerrechtlich in diesem Zusammenhang in mehrere Fallkonstellationen aufgegliedert werden kann. Allgemein gilt die Kleinunternehmerreglung für alle Einnahmen im Ganzen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Lieber Herr Radnitz,
vielen Dank für Ihre Unterstützung bei vielen Anfragen. Gerne möchte ich ihnen meinen Fall schildern.
Hauptberuflich tätig im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft und somit abgabepflichtig bzgl. GKV, RV etc.
Nebenberuflich selbstständig als Honorardozent einer privaten Akademie (unregelmäßig) übers Jahr sowie Personal Trainer und Leiter/Durchführung einer Betriebssportgruppe eines Betriebes. Alles auf Rechnung als freiberuflicher Ebene.
Steuerliche Fragen bestehen nicht.
Bin ich dennoch Rentenversicherungspflichtig, obwohl ich im Hauptjob bereits abführe?
Hallo (Herr?) Kalle
Für bestimmte Berufsgruppen besteht Rentenversicherungspflicht auch dann, wenn diese nebenberuflich ausgeübt werden. Dazu zählt die Dozententätigkeit. Solange Sie nicht selbst als Dozent eigene Mitarbeiter beschäftigen, unterliegen Sie nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Rentenversicherungspflicht mit Ihren Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit. Diese Einordnung erfolgt zunächst einmal ohne Rücksicht auf Ihre Haupttätigkeit und die dabei schon entrichteten Sozialversicherungsbeiträge.
Es kommt dennoch im weiteren Verlauf zu einer Gesamtbetrachtung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 165 SGB VI in Verbindung mit § 22 SGB IV. Sie entrichten zunächst Beiträge für Ihre Hauptbeschäftigung und die freiberufliche Tätigkeit. Liegen später der Einkommensteuerbescheid und die Meldebescheinigung vom Arbeitgeber vor, wird der tatsächlich zu berechnende Gesamtbeitrag kalkuliert. Der Rentenversicherungsträger erstattet in der Folge etwaige, zu viel berechnete Beiträge. Mit einer Mitteilung an Sie und Ihren Arbeitgeber können diese zu viel entrichteten Beträge bei der Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge (zuständige Krankenkasse) eingefordert werden.
Mit der komplexen und zeitaufwendigen Zusammenrechnung wird sichergestellt, dass Sie mit beiden Beiträgen maximal die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Das bedeutet im Ergebnis, dass Sie nicht in jedem Fall zu viel entrichtete Beiträge zurückerhalten. Sollten Sie aber mit Ihrem Arbeitslohn aus der unselbstständigen Tätigkeit bereits nah an der Beitragsbemessungsgrenze liegen, kann es zur Erstattung kommen. Die entsprechenden Prüfvorgänge nimmt der Rentenversicherungsträger automatisch vor, sobald Sie ihm die Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit melden. Sie müssen selbst keine Prüfung veranlassen.
Unsere Antworten ersetzen keine fundierte Rechtsberatung und stellen auch keinen verbindlichen Rechtsrat dar. Wir wollen auf dieser Plattform lediglich grundlegende Informationen rund um die Dozententätigkeit zur Verfügung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo Herr Radnitz,
da ich in diesem Semester das erste Mal eine Dozententätigkeit ausführe, würde ich mich sehr über Ihre Einschätzung bzw. Hilfe freuen.
Ich bin auf einer 75%-Stelle an einem Forschungsinstitut als wissenschaftliche Mitarbeiterin fest angestellt. Nun werde ich in diesem Semester ein Seminar an der Uni lehren (laut Vertrag 3,5 Semesterwochenstunden [SWS], bei mir aufgeteilt auf 8 Termine im gesamten Semester zu je 6 SWS. Je SWS erhalte ich eine Vergütung von 50Euro). Uni und Forschungsinstitut sind nicht identisch, also sollte es sich nicht um eine Scheinselbstständigkeit handeln.
Jetzt ist meine Frage: Die Stelle ist auf 6 Monate (ein Semester begrenzt). Was muss ich hier beachten, welche Steuern muss ich zahlen, was, wie, wo muss ich mich anmelden? ich habe bereits von der Übungsleiterpauschale gelesen (3.000Euro pro Jahr). Darin würde ich ja für dieses eine Semester fallen, da 6*8*50Euro=2.400Euro.
Und meine Frage für den Fall, dass ich die Stelle auch für das folgende Semester angeboten bekomme: in diesem Fall würde ich ja über die Übungsleiterpauschale hinauskommen – wie verhalte ich mich dann? Was, wo, wie muss ich das mitteilen und Steuern zahlen?
Ich danke Ihnen schon einmal herzlich für Ihre Mühe und Ihre Antwort! Vielen Dank!
Hallo Maria
Zunächst vorab: Unsere Antworten hier sind keine verbindliche Rechtsberatung. Für diese müssten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater wenden.
Wie Sie selbst festgestellt haben, sollte Ihre nebenberufliche Lehrtätigkeit an der Universität nach Ihren hier gemachten Angaben als Übungsleitertätigkeit einzustufen sein. Dann gilt der bekannte 3000 EUR Freibetrag in steuerlicher Hinsicht, außerdem bleibt der Betrag sozialversicherungsfrei. Kommen Sie in einem Jahr über die 3000 EUR, müssen Sie übersteigende Beträge versteuern. Ebenso steht dann auch die Frage der Sozialversicherung, zumindest der Rentenversicherungspflicht für die Dozententätigkeit im Raum.
Auf der rechtlich sicheren Seite sind Sie, wenn Sie Ihre nebenberufliche Tätigkeit bereits jetzt beim Finanzamt und dem zuständigen Rentenversicherungsträger anmelden. Vielleicht beschreiben Sie schriftlich, dass es sich nach Ihrer Auffassung um eine Übungsleitertätigkeit handelt und Sie voraussichtlich zunächst im Rahmen der Pauschale bleiben werden. Überschreiten Sie den Freibetrag, können Sie auf Ihre bereits vorliegende Anmeldung hinweisen und Finanzbehörden/Versicherungsträger prüfen Ihre weiteren Steuer- und Beitragspflichten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Direkt eine Frage daran angeschlossen: ich habe bereits den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt. Ist es für mich in meinem Fall notwendig eine neue Steuernummer zu beantragen?
Danke für Ihre Hilfe!
MfG
Hallo Maria,
wir freuen uns über jede Frage, und helfen gerne. Leider übersteigt Ihre Frage den Rahmen dieses Forums. Wenden Sie sich bezüglich solcher verfahrensorganisatorischen Fragen bitte an Ihr zuständiges Finanzamt, oder einen Steuerberater.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo Herr Radnitz,
mein Mann ist nebenberuflich für die VHS als Kursleiter/Dozent tätig.
Er möchte ein Kleinunternehmen anmelden, aber die VHS hier in Bayern informierte uns, dass sie Honorare nur inkl. MwSt. begleichen.
Wie verhält sich das?
Kann mein Mann dann überhaupt ein Kleinunternehmen anmelden?
Ich freue mich über eine Rückmeldung.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Frau Yvonne,
Ihr Mann kann die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich in Anspruch nehmen.
Allerdings steht es einem Auftraggeber wie der VHS Bayern frei (Vertragsfreiheit), Verträge nur mit Dozenten abzuschließen, die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo Herr Radnitz,
ich übe eine Hauptberuflichte Tätigkeit (Vollzeit aus)
Nebenbei arbeite ich noch als 520 € Kraft im Krankentransport.
Nun möchte ich als Dozent zusätzlich noch im Bereich der Ersten Hilfe / Defitrainings arbeiten (verschiedenen Kunden)
Gewerbe müsste ja nicht anmelden, da Dozententätigkeit (freie Berufe)
Ich würde jetzt eine Steuernummer beantragen um diese Dozententätigkeit in Rechnung zu stellen.
passt hier die Kleinunternehmerregelung mit der Umsatzsteuerbefreiung ? (Rechnung Ohne Umsatzsteuer ?)
Wie sieht das mit der Rentenversicherung aus ? (Umsätze aus dieser Tätigkeit würden maximal 3500,- €/Jahr sein)
Vielen DANK für Ihre Hilfe
Beste grüße
Hallo Oliver
Vorab sei geschickt, dass diese Auskunft ohne rechtliche Gewähr erfolgt und keine Rechtsberatung ersetzt. Grundsätzlich unterliegen freiberufliche Dozenten der Rentenversicherungspflicht. Das gilt auch, wenn diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, wie es bei Ihnen der Fall ist. Die Versicherungspflicht besteht zunächst immer dann, wenn es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Zwar rechnen Sie insgesamt im Jahr mit 3.500 EUR Einnahmen aus der Dozententätigkeit. Sie gehen aber bereits einer weiteren, regelmäßigen geringfügigen Beschäftigung mit 520 EUR im Monat nach. Schon deshalb sollten Sie in jedem Fall die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Dozent der Rentenversicherung melden. Diese wird die individuellen Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht in Ihrem Fall prüfen. Mit der zeitnahen Meldung vermeiden Sie, dass es später zu Unannehmlichkeiten und Nachzahlungen kommt.
Umsatzsteuerrechtlich können Sie nach Ihren bisherigen Angaben von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Die Umsatzgrenze liegt dabei seit 2020 bei 22.000 EUR pro Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo Herr Radnitz,
ich bin Polizeibeamtin und arbeite dort als Trainerin, um die Beamten fortzubilden. Dafür wurde ich insgesamt 21 Wochen zur Polizeitrainerin ausgebildet.
Mein Mann (ebenfalls Polizist) ist für einen Kampfsportverein tätig und trainiert Kinder (Übungsleiter C-Lizenz).
Wir haben für “unsere” Kinder ein 3-stündiges Seminar gemacht, dass sie sensibilisiert, wenn sie von Fremden angesprochen werden. Das Seminar kam so gut an, dass nun Anfragen von allen Seiten kommen (Schulen, Vereine…).
Nun würden wir gern ein Seminar pro Woche geben. Eine Aufwandsentschädigung von 15 Euro pro Kind für 20-25 Kinder pro Seminar halten wir für angemessen.
1. Können wir als Einstieg die Übungsleiter-Pauschale für meinen Mann nutzen? Müssen wir das dann trotzdem beim Arbeitgeber melden? Reicht eine normale Quittung oder brauchen wir eine Art Honorarvertrag? Muss das über unseren Verein gehen oder können wir das als eigenständige Übungsleiter machen?
2. Kann ich als ausgebildete Trainerin auch eine ÜL-Pauschale in Anspruch nehmen? (Ich habe aber keine ÜL-Lizenz)
3. Wenn das Projekt doch größere Dimensionen einnimmt, wäre es dann am besten, wenn wir das als freiberufliche Dozenten machen????
Wir sind von dem Zuspruch der Leute überwältigt. Die Arbeit mit den Kids liegt uns auch sehr am Herzen. Deshalb danken wir Ihnen schon jetzt für Ihre Hilfe 🙂
Freundlich grüßt Sie
Jessica
Hallo Jessica
Bevor ich Ihre Fragen beantworte, möchte ich darauf hinweisen, dass diese Antwort sich hauptsächlich an den allgemeinen Voraussetzungen rund um die Dozententätigkeit auf freiberuflicher Basis orientiert. Sie ist keine verbindliche rechtliche Auskunft und soll eine solche auch nicht ersetzen. Bei weitergehenden Fragen sollten Sie sich an die zuständigen Experten beim Finanzamt, bei Ihrem Dienstherrn, bei Rechtsanwälten und Steuerberatern wenden.
1. Information des Arbeitgebers
Die Frage, ob Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit als Übungsleiter oder in anderer Form dem Arbeitgeber melden sollten, ist unabhängig davon, wie Ihre Tätigkeit steuerlich eingeschätzt wird. Im Regelfall sind Sie dem Arbeitgeber/Dienstherrn gegenüber dazu verpflichtet, ihn über jegliche weitere Tätigkeiten nebenher zu informieren. Details dazu ergeben sich aus Ihrem Dienstverhältnis.
2. Ob Ihre Tätigkeit insgesamt als freiberufliche Dozententätigkeit eingeschätzt wird, ist ebenfalls unabhängig davon, ob steuerrechtlich die Inanspruchnahme einer Übungsleiterpauschale infrage kommt. Sie sollten diese Tätigkeit ab einem gewissen Umfang (Frage der regelmäßigen Ausübung) in jedem Fall dem Finanzamt als freiberufliche Nebentätigkeit melden. Auch die Übungsleitertätigkeit oder eine ehrenamtliche Tätigkeit können eine Nebentätigkeit sein. Die steuerrechtliche Beurteilung erfolgt dann, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben. Hier gilt, dass Vergütungen bis zum Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3000 EUR steuerfrei bleiben.
3. Wenn Sie mit der Tätigkeit über den Verein gehen, ist es einfacher, Ihre Tätigkeiten als Übungsleiter darzustellen. Ebenso sind Sie mit einem kleinen Honorarvertrag auf der rechtlich sicheren Seite. Die Quittungen über die gezahlten Beiträge benötigen Sie dennoch in jedem Fall für die steuerliche Darstellung Ihrer Einnahmen. Die Einschätzung einer Tätigkeit als Übungsleiter richtet sich nicht unbedingt danach, ob Sie über eine Lizenz dafür verfügen. Interessant ist für das Finanzamt, dass ein direkt ausgerichteter, pädagogischer Kontakt zu betreuten Menschen besteht. Im Zweifelsfall sollten Sie hier einen Rechtsanwalt oder Steuerberater befragen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo Herr Radnitz,
ich werde demnächst als freiberufliche Dozentin an einer privaten Hochschule arbeiten. Ich habe das Einverständnis meines Arbeitgebers, bei dem ich fest angestellt bin und habe dafür auch 3 Tage im Jahr von der Firma freigestellt bekommen.
Meine Frage, die mir zuletzt aufgefallen ist,
Darf ich während des Urlaubs als Dozentin arbeiten? Die Firma, bei der ich Vollzeit arbeite, hat zugestimmt.
Vielen Dank im Voraus
Viele Grüße
Vera
Hallo Vera
Grundsätzlich dürfen Sie im Urlaub keine Tätigkeiten ausüben, die dem Erholungszweck widersprechen würde. Ob es in diesem Fall ausreichend ist, dass Ihr Arbeitgeber Ihrer Tätigkeit im Urlaub zugestimmt hat, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Wenn Sie eine schriftliche Erlaubnis für Ihre Dozententätigkeit im Urlaub haben, wird Ihr Arbeitgeber davon ausgehen, dass Ihre Nebentätigkeit dem Erholungszweck nicht widerspricht. Sollten Zweifel oder Ungereimtheiten auftreten, wenden Sie sich an einen arbeitsrechtlich ausgerichteten Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo Herr Radnitz,
ich bin hauptamtlich in der Hochschullehre unterwegs und nebenher noch selbständig, wobei eine Säule meiner Selbständigkeit auch diverse Lehraufträge sind (alles freilich vom Arbeitgeber genehmigt). Hierfür zahle ich seit 2018 Rentenversicherungsbeiträge.
Im Zusammenhang mit den Rentenbeiträgen für die freiberufliche Lehrtätigkeit bin ich über die “70-Tages-Schwelle” im Hinblick auf eine kurzfristige Beschäftigung gestolpert. Zwar übersteigt mein Verdienst die 450 Euro Grenze, allerdings bleibe ich im Jahr deutlich unter den 70 Tagen.
Nun liest man recht unterschiedliche Hinweise zur Frage, ob dann noch eine Rentenversicherungspflicht besteht. In einem Infoblatt des Hochschullehrerbundes heißt es:
“Auch kurzfristige Beschäftigungen (z. Zt. gültige Zeitgrenzen: drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres) sind für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber unabhängig von der Höhe des Arbeitsverdienstes versicherungsfrei”
Und auf der Seite der Dt. Rentenversicherung habe ich folgende Info entdeckt:
“Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres von vornherein auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich”.
Ich hoffe, Sie können ein wenig Licht in die Dunkelheit bringen: ist es tatsächlich so, dass ich dann versicherungsfrei bin, wenn ich unter den 70 Tagen liege, egal, wie viel ich verdiene?
Herzlichen Dank vorab und viele Grüße,
Chris
Hallo Chris,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorab beachten Sie bitte, dass diese Auskünfte keine Rechtsverbindlichkeit haben. Sie ersetzen keine verbindlichen Informationen durch den Rentenversicherungsträger oder durch einen Rechtsanwalt. Wir weisen an dieser Stelle grundsätzlich nur auf die typischen Zusammenhänge hin, die im Zusammenhang mit einer Dozententätigkeit entstehen.
Zu Ihrem Anliegen:
Sie sind Hochschullehrer und nehmen selbstständig weitere Lehraufträge an. Auf diese zahlen Sie bereits seit 2018 Rentenversicherungsbeiträge. Sie haben sich aktuell mit der Frage beschäftigt, ob Ihre Tätigkeit den Regelungen über eine kurzfristige Beschäftigung/einen Minijob unterfallen könnte. Hier möchten Sie die Vorteile einer kurzfristigen Beschäftigung in Anspruch nehmen, die an 70 Tagen Beschäftigung pro Jahr ansetzt.
Unserer Auffassung nach können Sie nicht von den Befreiungstatbeständen für Minijobs/kurzfristige Tätigkeiten profitieren:
§ 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI unterwirft selbstständige Dozenten/Lehrbeauftragte grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Die möglichen Ausnahmen sind in der Vorschrift genannt, dabei ist von Minijobs und kurzfristigen Beschäftigung nicht die Rede.
Prinzipiell sind die Vorschriften zu Minijob/zur kurzfristigen Beschäftigung nicht auf Sie anwendbar. Die Tätigkeit in einem Minijob/einer kurzfristigen Beschäftigung ist eine Arbeitnehmertätigkeit. Minijobber werden nicht selbstständig tätig, sondern als abhängige Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber gewährt dabei unter gewissen Voraussetzungen Befreiungen von der Sozialversicherungspflicht. Das kann dieser Tätigkeiten attraktiv machen als Zweit- oder Nebenbeschäftigung.
Sie werden nach Ihren bisherigen Ausführungen im Rahmen Ihrer selbstständigen Lehraufträge nicht als Arbeitnehmer tätig, sondern als Selbstständiger.
Vielleicht interessant für Sie:
Es kann im Rahmen von Dozententätigkeiten manchmal streitig werden, ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit vorliegen. Entscheidend ist hier immer der Aspekt des eigenen wirtschaftlichen Risikos. Das heißt etwa, dass der Veranstalter eine Vorlesung absagen kann, wenn nicht genug Teilnehmer vorhanden sind.
Ob in Ihrem Einzelfall Abgrenzungsprobleme zu einer abhängigen Tätigkeit bestehen oder ob weitere Aspekte Sie von der Versicherungspflicht befreien, sollten Sie mit dem Rentenversicherungsträger klären. Wir können im Rahmen unserer Bewertung der Sachlage keine Rechtsberatung vornehmen. Deshalb gehen wir nach dem vorgetragenen Sachverhalt davon aus, dass Sie weiterhin rentenversicherungspflichtig sind.
Abschließend weisen wir ebenfalls darauf hin, dass die Anwendung der Privilegierungen durch kurzfristige Beschäftigung für Arbeitnehmer noch an weiteren Voraussetzungen geknüpft ist. Selbst wenn Sie abhängig tätig wären,
wäre es nicht sicher, dass die Regelung greift.
Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo Herr Radnitz,
ich habe ihre Seite mit großem Interesse gelesen und finde mich im Abschnitt über Nebenberuf Dozent wieder.
Ich bin als Diabetesberaterin DDG in Teilzeit an einer Klinik angestellt.
Nun würde ich gerne Vorträge zum Thema Diabetes bei ambulanten Pflegediensten halten.
Umfang im einstelligen Bereich pro Jahr, zwischen 150 und 200 Euro je Vortrag.
Welche Anmeldungen sind hierfür erforderlich ?
Herzlichen Dank vorab.
Mit freundlichem Gruß
Katharina Zickner
Hallo Frau Zickner
Sie planen, neben ihrer Anstellung als Diabetesberaterin in einer Klinik freiberuflich Vorträge zum Thema zu halten. Das bedeutet, Sie möchten in Zukunft eine freiberufliche Nebentätigkeit als Dozentin aufnehmen. Meine folgenden Hinweise sind keine qualifizierte Rechtsauskunft mit verbindlichem Charakter und ersetzen keine rechtsanwaltliche oder behördliche Beratung.
Ihnen geht es um die erforderlichen Anmeldungen bei der Aufnahme Ihrer Tätigkeit.
Ihre freiberufliche Tätigkeit müssen Sie bei dem zuständigen Finanzamt anmelden.
Selbstständige Dozenten unterfallen ab Erreichen einer bestimmten Honorargrenze pro Monat auch der Rentenversicherungspflicht. Das gilt für exklusiv selbstständige Dozenten mit einem Honorar von mehr 450 Euro pro Monat. Inwieweit die Rentenversicherungspflicht bei Ihnen eine Rolle spielt – sie haben bereits eine Rentenversicherungspflicht in der Angestelltentätigkeit – klären Sie vorsorglich mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger ab. Weitere Anmeldungen kommen nicht auf Sie zu. Freiberufliche Dozenten benötigen keine Gewerbeanmeldung, weil sie keine Gewerbetreibenden sind.
Denken Sie daran, dass Sie nach den von Ihnen beschriebenen Umständen mit Blick auf die Umsatzsteuer zunächst die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können. Dazu ist keine gesonderte Registrierung oder Anmeldung notwendig. Wenn Sie pro Jahr einen Gesamtumsatz von 22.000 EUR nicht überschreiten und im Folgejahr voraussichtlich unter 50.000 EUR bleiben, können Sie Ihre Abrechnungen als Kleinunternehmerin mit dem Verweis auf die Kleinunternehmereigenschaft ohne Ausweis von Umsatzsteuer erstellen. Dann müssen und dürfen Sie als Kleinunternehmerin keine Umsatzsteuer vom Vertragspartner vereinnahmen und diese nicht an den Fiskus abführen. Netto ist in Ihren Abrechnungen gleich brutto.
Wichtig für Sie: Vorsteuer auf Gegenstände, die Sie für die Aufnahme Ihrer freiberuflichen Tätigkeit erwerben, können Sie als Kleinunternehmer nicht ziehen. Manche Kleinunternehmer nutzen deshalb die Möglichkeit, freiwillig zur Umsatzsteuer zu votieren. Sie treffen diese Wahl dann zwingend für mehrere Jahre. Wenn Sie mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Dozentin gerade erst beginnen, erweist sich das steuerliche Leben ohne die Pflicht, Umsatzsteuer abzuführen, als wesentlich unkomplizierter.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo,
ich bin Teilzeit beschäftigt und übe einen Minijob seit Jahren aus. Nun überlege ich aber mich als Dozent zu probieren.
Um freiberuflich arbeiten zu können benötige ich aber mehrere Auftraggeber, ansonsten müsste ich den Weg des Minijobs wählen, was aber ja aktuell nicht möglich ist. Daher müsste ich ja immer wenn ich es richtig verstanden habe, die freiberufliche Dozententätigkeit beim Finanzamt anmelden?
Eine Umsatzsteuerbefreiung kann ich doch auch ohne die Anmeldung eines Kleinunternehmens beantragen?
Und somit müsste bei der Steuerklärung nur die Einnahmen- Überschuss-Rechnung vorgelegt werden?
Vielen Dank
Hallo Petra
Sie möchten eine freiberufliche Dozententätigkeit als Nebentätigkeit ausüben. Dabei betonen sie zu Recht, dass Sie potenziell mehrere Auftraggeber für Ihre Dozententätigkeit haben sollten, um nicht im Zweifel als scheinselbstständig angesehen zu werden. Meine Hinweise sind keine qualifizierte Rechtsauskunft mit verbindlichem Charakter und ersetzen keine rechtsanwaltliche oder behördliche Beratung.
Es geht Ihnen jetzt um die steuerliche Anmeldung, die Frage der Umsatzsteuer und den Jahresabschluss.
Ja, Sie müssen die Aufnahme Ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Dozent beim Finanzamt anmelden. Unabhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte aus dieser Tätigkeit können Sie eine Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Ermittlung der steuerlich relevanten Kennzahlen in der Steuererklärung nutzen.
Freiberufler haben diese Möglichkeit selbst dann, wenn sie keine Kleinunternehmer mehr sind.
Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung liegt derzeit bei 22.000 EUR pro Jahr. Sie registrieren sich nicht gesondert als Kleinunternehmer, sondern stellen Ihre Rechnungen für die Dozententätigkeit ohne Umsatzsteuer aus und verweisen darauf, dass Sie Kleinunternehmer sind. Die Begrenzung für das Kleinunternehmen im umsatzsteuerlichen Sinn gilt für einen Gesamtjahresumsatz von nicht über 22.000 EUR und in der Abschätzung des Folgejahres für nicht mehr als 50.000 EUR. Sie können nicht mehr als Kleinunternehmer tätig sein, wenn Sie eine dieser Grenzen überschreiten. Im Folgejahr werden Sie dann umsatzsteuerpflichtig.
Bedenken Sie, dass Sie als Kleinunternehmer keine Vorsteuer geltend machen können. Sie können für Anschaffungen, die Sie als Dozent tätigen, keine Vorsteuer ziehen. Ob Sie freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht votieren möchten, hängt deshalb immer von den individuellen Umständen ab. Entscheiden Sie sich trotz der eingehaltenen Grenzen dafür, umsatzsteuerpflichtig zu werden, gilt ihre Entscheidung für mehrere Jahre.
In der Einkommensteuer erscheinen Ihre Erlöse aus der Dozententätigkeit als weitere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Dafür existiert eine gesonderte Anlage bei der Steuererklärung.
Bedenken Sie, dass nicht nur Steuern bei einer freiberuflichen Dozententätigkeit eine Rolle spielen. Mit Überschreiten bestimmter Honorargrenzen können Sie rentenversicherungspflichtig werden. Ob das bei Ihnen der Fall ist – Sie haben weitere nichtselbständige Tätigkeiten und zahlen bereits in die Rentenversicherung ein – sollten Sie in einer Anfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger vorsorglich klären lassen. Hier könnte es vor allem um die Frage gehen, ob sich die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit rentenversicherungsrechtlich auf Ihren Minijob auswirkt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo Herr Radnitz,
zunächst einmal möchte ich mich ganz herzlich bei Ihnen für Ihre ausführliche Antwort auf meine Frage vom 6. Mai 2023 bedanken.
Ich bin ja hauptamtlicher Hochschullehrer und habe inzwischen mein Deputat an der Hochschule aufgestockt. Künftig möchte ich daher meine selbstständigen Tätigkeiten auf solche beschränken, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Voraussichtlich werde ich daher nur noch wenige Lehr-Aufträge im Jahr haben und deutlich unter der 450 € Schwelle liegen. Aktuell zahle ich aber im Monat nur für die Tätigkeiten als freiberuflicher Dozent rund 350 € in die Rentenversicherung ein. Der Betrag ist deshalb so hoch, weil ich früher eben sehr viel nebenher unterrichtet habe. Ich habe daher hochgerechnet, dass ich im Vorlesungsjahr als freiberuflicher Dozent mehr in die Rentenversicherung einzahlen werde, als ich insgesamt dann überhaupt verdiene.
Wie müsste ich nun vorgehen: wird das ganze mit der Rentenversicherung ähnlich wie mit dem Finanzamt abgewickelt, d.h. die Rentenversicherung bekommt dann irgendwann die Einkommenssteuerbescheide für 2023 und 2024 und erstattet dann zu viel gezahlte Beträge zurück? Oder kann ich mich jetzt schon bei der Rentenversicherung melden und darauf hinweisen, dass ich künftig und aktuell schon unter der 450 € Schwelle liege?
Herzlichen Dank vorab für Ihre Antwort und Ihr tolles Engagement auf dieser Seite,
Chris
Hallo Chris,
es freut mich zu hören, dass Sie von meiner letzten Antwort profitieren konnten. Zu Ihrer neuen Frage bezüglich der Rentenversicherungsbeiträge als freiberuflicher Dozent:
Angesichts Ihrer geänderten Situation, in der Sie Ihre freiberuflichen Tätigkeiten reduzieren und voraussichtlich unter der 450-Euro-Grenze bleiben werden, ist es empfehlenswert, proaktiv mit der Deutschen Rentenversicherung in Kontakt zu treten. Dies ist sinnvoller, als auf eine automatische Anpassung oder Erstattung zu warten, die auf Basis Ihrer Einkommenssteuerbescheide erfolgt.
Der Grund dafür ist, dass die Beitragspflicht und -höhe zur Rentenversicherung nicht direkt von der Einkommensteuer abhängt, sondern auf den tatsächlichen Einkünften und Tätigkeiten basiert. Ihre Rentenversicherungsbeiträge als Selbständiger werden in der Regel auf Grundlage Ihres Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit berechnet. Wenn sich dieses Einkommen signifikant ändert, sollten Sie dies der Rentenversicherung so bald wie möglich mitteilen, um eine Überzahlung zu vermeiden.
Ich empfehle Ihnen, sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung zu wenden und Ihre Situation zu schildern. Dort können Sie angeben, dass Ihre freiberufliche Tätigkeit und somit Ihr Einkommen daraus sich verringert haben. Die Rentenversicherung wird dann Ihre Beiträge entsprechend anpassen. Es ist möglich, dass Sie dazu eine aktuelle Einkommensprognose oder vorläufige Einnahmen-Überschuss-Rechnungen vorlegen müssen.
Die genauen Details und das Prozedere können jedoch je nach individueller Situation variieren, daher wäre eine direkte Rücksprache mit der Rentenversicherung der beste Weg, um sicherzustellen, dass Sie korrekt vorgehen und alle erforderlichen Informationen erhalten.
Kontaktseite der Rentenversicherung
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft allgemeiner Natur ist und keine spezifische rechtliche oder steuerliche Beratung darstellt. Für detaillierte und auf Ihren Einzelfall abgestimmte Informationen sollten Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung oder einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Anpassung Ihrer Rentenversicherungsbeiträge.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Guten Tag Herr Radnitz,
Ich möchte mich auf eine Stelle als Honorarlehrkraft an einer Pflegeschule Bewerben bzw ich habe dies gemacht.
Ich bin Vollzeit Angestellte Arbeitnehmerin und würde dies gerne für Max. 10-15 Stunden monatlich nebenbei machen.
Ich müsste einen Honorarkraftvertrag jeweils mit 1 Jahr Laufzeit unterschreiben. Der Stundenlohn (45min) wäre 28€ pro Unterrichtsstunde.
Ich müsste laut Schulleiterin eine monatliche Rechnung mit meiner Steuer ID stellen .
Meine Frage wäre, müsste ich hierfür eine Freiberufliche Tätigkeit anmelden beim Finanzamt? Mit Welche Steuerlichen Abzügen muss ich rechnen.
Ich bin absolut neu und unsicher auf diesen Gebiet und durch die ganzen Bezeichnungen unsicher .
Leider konnte mir die Schulleiterin diesbezüglich auch nicht weiterhelfen, deshalb hoffe ich auf diesen Weg eine Antwort zu.
Beste Grüße
Annika Müller
Hallo Frau Müller,
zunächst möchte ich betonen, dass meine nachfolgenden Hinweise keine qualifizierte Rechtsauskunft mit verbindlichem Charakter darstellen und keine rechtsanwaltliche oder behördliche Beratung ersetzen.
Sie planen, neben Ihrer Vollzeittätigkeit als Honorarlehrkraft an einer Pflegeschule zu arbeiten. Was Sie mir beschreiben, klingt nach einer freiberuflichen Nebentätigkeit.
Ja, Sie müssen diese Tätigkeit beim Finanzamt anmelden. Dafür reicht formlos eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt, in der Sie angeben, dass Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen. Nennen Sie den genauen Zweck Ihrer Tätigkeit und wann Sie sie aufgenommen haben. Beachten Sie, dass Sie Ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit versteuern müssen.
Die Höhe der zu zahlenden Einkommenssteuer hängt davon ab, in welche Steuerklasse Sie fallen und wie hoch Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen ist. Dabei werden Ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus freiberuflicher Arbeit zusammengerechnet.
Freiberufler wie Sie benötigen keine Gewerbeanmeldung, da sie keine Gewerbetreibenden sind. Sie können Rechnungen stellen und müssen diese korrekt erstellen. Dazu gehören: Ihre Steuernummer, das Datum der Ausstellung, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Ihre vollständige Adresse und die des Rechnungsempfängers, die Art und Menge der erbrachten Leistungen sowie der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Da Sie unter der Kleinunternehmerregelung von 22.000 EUR Umsatz im Jahr liegen, können Sie Ihre Abrechnungen als Kleinunternehmerin mit dem Verweis auf die Kleinunternehmereigenschaft ohne Ausweis von Umsatzsteuer erstellen.
Zuletzt empfehle ich Ihnen, Ihre Rentenversicherungspflicht zu klären. Da Sie bereits in die Rentenversicherung einzahlen, könnte die zusätzliche Tätigkeit Auswirkungen haben. Hierfür sollten Sie sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Radnitz
Hallo Herr Radnitz,
Ich möchte ab dem kommenden Monat eine nebenberuflich Dozententätigkeit an einer Hochschule wahrnehmen.
Diese wird insgesamt an 5 Tagen im Jahr stattfinden und ist mit 1.100 € pro Tag taxiert.
Mein AG stellt mich an den Tagen frei.
Was muss ich alles beachten?
Besten Dank.
Hallo Marco,
Ihr Plan, eine nebenberufliche Tätigkeit als Dozent an einer Hochschule aufzunehmen, klingt aufregend. Allerdings möchte ich betonen, dass meine nachfolgenden Hinweise keine qualifizierte Rechtsauskunft mit verbindlichem Charakter darstellen und keine rechtsanwaltliche oder behördliche Beratung ersetzen.
1. Finanzamt: Zunächst einmal müssten Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt anmelden. Als Dozent sind Sie in der Regel freiberuflich tätig und benötigen daher keine Gewerbeanmeldung.
2. Rentenversicherung: Die Rentenversicherungspflicht kann bei Ihnen eine Rolle spielen, obwohl Sie bereits eine Rentenversicherungspflicht in der Angestelltentätigkeit haben. Bei Erreichen einer bestimmten Honorargrenze (hier: 5.500 € pro Jahr), könnte die Rentenversicherungspflicht relevant werden. Bitte klären Sie dies vorsorglich mit Ihrem Rentenversicherungsträger ab.
3. Steuer: Da Sie in einem Jahr nur 5 Tage tätig sein und insgesamt 5.500 € verdienen werden, können Sie voraussichtlich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass Sie bei der Ausstellung Ihrer Rechnungen auf die Kleinunternehmereigenschaft hinweisen und keine Umsatzsteuer ausweisen.
4. Einkommensteuererklärung: Ihre Einkünfte als Dozent müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Diese unterliegen dann der Einkommenssteuer. Die Höhe hängt von Ihrem gesamten zu versteuernden Einkommen ab.
5. Rechnungsstellung: Für Ihre Dozententätigkeit stellen Sie der Hochschule eine Rechnung aus. Achten Sie darauf, dass Ihre Rechnung alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt (Vollständige Adressen des Leistenden und des Leistungsempfängers, Steuernummer, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Zeitpunkt der Leistung, Menge und Art der Leistung, Entgelt und hierfür geltender Steuersatz oder Hinweis auf Kleinunternehmerregelung).
Bitte bedenken Sie, dass dies allgemeine Hinweise sind und nicht alle möglichen Aspekte und individuellen Umstände berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernd Radnitz
Hallo, ich arbeite seit 8 Jahren auf 50% bei einem gemeinnützigen Träger.
Jetzt habe ich einen Ausbilderschein gemacht und die Anfrage für ca 18 Std im Monat als Dozentin an bzw für Erwachsenenbildung. Wie sollte ich diesen Dozenten Job anmelden.. Einer sagt als Freiberuflich, andere auf Honorar und jetzt lese ich das von Ihnen. Was wäre das beste und unkomplizierteste?
Hallo Carmen,
zunächst möchte ich betonen, dass meine nachfolgenden Hinweise keine qualifizierte Rechtsauskunft mit verbindlichem Charakter darstellen und keine rechtsanwaltliche oder behördliche Beratung ersetzen.
Ihr Plan, neben Ihrer Teilzeittätigkeit als Dozentin in der Erwachsenenbildung zu arbeiten, klingt nach einer freiberuflichen Tätigkeit. In Deutschland wird eine Dozententätigkeit oft als freiberufliche Tätigkeit eingestuft. Das bedeutet, Sie wären nicht gewerbesteuerpflichtig.
1. Finanzamt: Sie sollten Ihre beabsichtigte Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt melden. Das kann formlos erfolgen und sollte neben der Art der Tätigkeit auch den voraussichtlichen Beginn der Tätigkeit enthalten.
2. Honorar oder freiberufliche Tätigkeit: Die Begriffe “Honorar” und “freiberufliche Tätigkeit” sind nicht gegensätzlich. Als Freiberuflerin bekommen Sie für Ihre Dienstleistungen ein Honorar. Die Anmeldungen und Steuerpflichten, die auf Sie zukommen, richten sich nach dem Status als Freiberuflerin, nicht nach der Bezahlungsart.
3. Steuer: Sie werden Ihre Einkünfte aus der Dozententätigkeit in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen. Dabei können Sie die Ausgaben, die Sie für Ihre Tätigkeit haben, von den Einkünften abziehen. Die genaue Höhe der Steuer hängt von der Höhe Ihres gesamten Einkommens ab.
4. Umsatzsteuer: Je nachdem, wie hoch Ihr Umsatz als Dozentin ist, könnten Sie die Kleinunternehmerregelung in Betracht ziehen. Wenn Ihr Umsatz im ersten Jahr voraussichtlich nicht über 22.000 Euro und im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegt, könnten Sie als Kleinunternehmerin ohne Ausweis von Umsatzsteuer agieren.
5. Rentenversicherung: Selbständige Dozenten können unter bestimmten Umständen der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Da Sie bereits eine Rentenversicherungspflicht in der Angestelltentätigkeit haben, sollten Sie sich diesbezüglich an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Informationen sind und nicht alle spezifischen Aspekte Ihrer Situation abdecken.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernd Radnitz
Ich möchte, da familienversichert, meinen Status nicht gefährden, sowohl bei der Krankenversicherung als auch bei der Rentenversicherung. Ich möchte die Rentenversicherung verständlicherweise gar nicht zahlen. Geht es, dass ich drei Monate lang tausend Euro als Dozent verdiene, selbstständig, und dann aussteige und das nächste Jahr abwarte?`Wenn das Finanzjahr gilt, müsste ich ja einfach 3000 durch 12 rechnen und komme locker unter die Grenze von 520 Euro. Meldung ab spätestens drei Monaten entfiele ja auch, da es kenen vierten Monat gäbe. Funktioniert das Modell?
Hallo “Johnny”,
Ihre Frage zielt auf die genaue Anwendung der gesetzlichen Regelungen bezüglich der Rentenversicherungspflicht und der Familienkrankenversicherung ab. Die genauen Umstände Ihrer Situation können hier relevant sein, daher empfehle ich Ihnen, eine individuelle Beratung von einem Fachexperten einzuholen.
Jedoch kann ich Ihnen allgemeine Hinweise geben. Bitte beachten Sie, dass diese keine qualifizierte Rechtsauskunft mit verbindlichem Charakter darstellen und keine rechtsanwaltliche oder behördliche Beratung ersetzen.
Für die Rentenversicherungspflicht müssen Sie ein bestimmtes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erreichen und diese Tätigkeit muss regelmäßig ausgeübt werden. Die Grenze für die Regelmäßigkeit liegt bei einer Tätigkeit, die mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst. Es ist möglich, dass eine dreimonatige Tätigkeit mit einem Gesamteinkommen von 3000 Euro nicht zur Rentenversicherungspflicht führt. Aber hier wäre eine genaue Einschätzung durch einen Rentenversicherungsexperten hilfreich.
Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse setzt voraus, dass Ihr regelmäßiges Gesamteinkommen im Monat eine bestimmte Grenze nicht überschreitet (derzeit 455 Euro im Monat oder 450 Euro im Falle eines Minijobs). Ein einmaliges höheres Einkommen, wie es in Ihrem Fall durch die Dozententätigkeit anfallen würde, kann dazu führen, dass die Krankenkasse das Einkommen auf das Jahr verteilt rechnet. In diesem Fall könnten Sie die Einkommensgrenze für die Familienversicherung überschreiten. Es wäre sinnvoll, sich dazu mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen.
Das Finanzamt ist in beiden Fällen unabhängig, da es nur um die Versteuerung Ihres Einkommens geht.
Nochmal, bitte konsultieren Sie einen Experten, um Ihre spezielle Situation zu beleuchten.
Mit freundlichen Grüßen, Bernd Radnitz
Vielen Dank für die Antwort! Die Experten – dies ist Deutschland – sind sich da nicht einig. Rufe ich die Krankenkasse an, muss erst ein Experte dort aktiviert werden. Dieser sagt mir dann, dass ich in einem Quartal nicht mehr als zweimal über 1000 Euro einnehmen darf, sprich, zweimal tausend Euro und einmal 800 ginge. Aber wenn ich einmalige Einnahmen von zwei- oder dreitausend nenne, schrecken die zurück und sagen, dass sei zu viel auf einmal.
So – rufe ich dann die zuständige Zweigstelle der KV an, die das Ganze praktisch umsetzt, sagen die mir, dass sie den Betrag aus der Steuererklärung nehmen und durch zwölf dividieren. Ganz entgegen der Vorgabe der KV in der Hauptstelle. Es ist also jedes Mal ein Problem, weshalb ich auch immer als „Johnny Anonymous“ auftrete. Ich möchte meine Familienversicherung, verständlicherweise, nicht verlieren. Gleichzeitig heißt es ja, dass, wenn ich mir einen Lapsus leiste und die Bedingungen nicht einhalte (aus Unwissenheit), ich plötzlich meine gesamten 4000 Euro aus freiberuflicher Nebentätigkeit an die KV überweise (350 im Monat aufs Jahr gerechnet) – damit hätte ich umsonst gearbeitet.
Bei Dozenten kommt die Rentenversicherung mit hinzu. Um diese zu vermeiden ist der nächste Eiertanz anzutreten. Gilt auf hier das, was meine Steuerberaterin predigt: Gesamteinnahmen des Jahres geteilt durch 12 – eigentlich ja. Aber die RV hat auch hier ein paar Monopoly-Regeln hinzu erfunden über die Begriffe „regelmäßig“ und die Anzahl der Stunden. Mittlerweile gelten, soweit ich weiß, die Anzahl der Stunden pro Jahr (70, hab ich gelesen) – und nicht mehr die 15 pro Woche, also circa zwei Tage. Aber bei hohen Einmal-Einnahmen würden die wohl auch was dagegen haben … wenn sie es denn merken. Woanders hab ich gelesen, dass erst ab dem dritten Monat über dem Mini-Salär Meldung ergehen muss. Also Monat 1 1000, Monat 2 1000, Monat 3 500 (2024 ist das unter dem Limit) ginge somit, danach weiter schippern in das nächste Quartal. Das Ganze bleibt höchst unerfreulich – und dass das Gesetz, das die Dozenten betrifft, von 1913 ist (wie ich gelesen hab) macht es noch ärgerlicher.
Hallo “Johnny”,
Sie stecken wirklich in einer schwierigen Situation, die sich durch die unterschiedlichen Regelungen und Auslegungen verschiedener Behörden noch komplizierter gestaltet. Ich verstehe Ihren Wunsch, Ihre Familienversicherung zu behalten und gleichzeitig auch keine unnötigen Abgaben an die Rentenversicherung zu leisten.
Die Regeln, die Krankenkassen und Rentenversicherungsträger anwenden, lassen in der Tat einen gewissen Spielraum zu. Ihre Strategie, Ihre Einkünfte so zu planen, dass Sie jeweils unter den Schwellenwerten bleiben, scheint durchdacht. Allerdings kann ich Ihnen nicht garantieren, dass dies tatsächlich zu dem gewünschten Ergebnis führt. Dazu müssten alle Bedingungen im Detail geprüft werden.
Ich muss erneut darauf hinweisen, dass meine Aussagen allgemeiner Natur sind und eine Beratung durch einen Experten, idealerweise einen Steuerberater und/oder Sozialversicherungsexperten, nicht ersetzen können.
Der Hinweis Ihrer Steuerberaterin, die Gesamteinnahmen des Jahres durch 12 zu teilen, ist üblicherweise eine akzeptierte Methode zur Berechnung des regelmäßigen monatlichen Einkommens. Das bedeutet aber nicht, dass dies in jeder Situation und von jeder Stelle akzeptiert wird.
Die Regelungen zur Rentenversicherungspflicht sind komplex und werden von den Rentenversicherungsträgern unterschiedlich ausgelegt. Grundsätzlich gelten Sie als regelmäßig tätig, wenn Sie über einen längeren Zeitraum hinweg kontinuierlich arbeiten und ein bestimmtes Einkommen erzielen. Die genaue Auslegung dieser Regelungen kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein.
Die Regel, dass erst ab dem dritten Monat einer Überschreitung der Einkommensgrenze eine Meldung an die Rentenversicherung erfolgen muss, ist mir nicht bekannt. Allerdings muss in der Regel jede Änderung, die zu einer Versicherungspflicht führen könnte, unverzüglich gemeldet werden.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine klarere Auskunft geben kann. Die Situation, in der Sie sich befinden, ist in der Tat komplex und bedarf einer individuellen Betrachtung.
Mit freundlichen Grüßen, Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
ich bin froh auf Ihre Seite gestoßen zu sein, denn ich schätze Ihre kompetente Hilfestellung bei Fragen sehr.
Meine Frage wäre folgende:
Ich bin bei der vhs als Sachbearbeiterin angestellt in Teilzeit (19,5 Std) und würde gerne, um mein Gehalt aufzustocken auch als Dozentin tätig sein. Auch an der vhs.
Wieviel darf ich dazuverdienen?
Und ist es möglich, evtl auch einen Minijob anderweitig auszuüben?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Anna K.
Sehr geehrte Frau Anna K.,
vielen Dank für Ihre freundlichen Worte. Es freut mich, dass Sie hier hilfreiche Informationen finden.
Zu Ihrer Frage: Wenn Sie neben Ihrer Teilzeittätigkeit als Sachbearbeiterin bei der VHS auch als Dozentin tätig werden möchten, sollten Sie einige Punkte beachten:
1. Zusätzliche Tätigkeit bei der VHS: Sie sollten klären, ob Ihre zusätzliche Tätigkeit als Dozentin innerhalb derselben Institution möglich ist, da dies potenziell zu einer problematischen Konstellation führen könnte, die als Scheinselbstständigkeit interpretiert werden könnte. Es wäre ratsam, die Genehmigung für diese Nebentätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber einzuholen, da dies in vielen Arbeitsverträgen vorgeschrieben ist.
2. Verdienstgrenzen: Es gibt keine festgelegte Grenze, wie viel Sie als Dozentin dazuverdienen dürfen, solange Sie die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte beachten. Die Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit als Dozentin müssen in Ihrer Steuererklärung angegeben werden und unterliegen der Einkommenssteuer.
3. Minijob: Sie können zusätzlich einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber annehmen. Beachten Sie jedoch, dass das Einkommen aus einem Minijob auf 520 Euro pro Monat (ab Oktober 2022) begrenzt ist, um sozialversicherungsfrei zu bleiben. Minijobs sind von der Einkommenssteuer befreit, solange sie die Verdienstgrenze nicht überschreiten.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und möglicherweise nicht alle spezifischen Aspekte Ihrer Situation abdecken. Es könnte hilfreich sein, sich auch an einen Steuerberater oder Sozialversicherungsexperten zu wenden, um eine umfassende Beratung zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
Ich arbeite als Dozent an der VHS. Ich unterrichte Kurse in Kochen, Handarbeiten und Japanisch. Ist diese Tätigkeit als Freiberufler anzusehen? Ab welchem jährlichen Einkommen muss ich Einkommensteuer anmelden?
Mit freundlichen Grüßen,Yuko.m
Das Urteil B 12 R 3/20 R des Bundessozialgerichts befasst sich mit der Frage, wann eine Tätigkeit als Dozent als abhängige Beschäftigung und wann sie als selbstständige Tätigkeit einzustufen ist. Dieses Urteil kann erhebliche Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Dozenten haben.
Angesichts dieses Urteils sollten Sie, Frau Yuko M., berücksichtigen, dass die Einstufung als freiberuflich oder angestellt von der konkreten Ausgestaltung Ihrer Tätigkeit abhängt. Entscheidende Faktoren können sein, ob Sie weisungsgebunden sind, in die Arbeitsorganisation der VHS eingebunden sind oder ob Sie Ihre Unterrichtsinhalte und -zeiten weitgehend selbstbestimmen.
Freiberuflichkeit: Wenn Sie tatsächlich freiberuflich tätig sind, haben Sie typischerweise mehr Autonomie in Ihrer Arbeit, etwa in der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und -zeiten.
Sozialversicherungspflicht: Sollten Sie als abhängig Beschäftigte eingestuft werden, könnten Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden. Es wäre ratsam, dies bei der Deutschen Rentenversicherung klären zu lassen, um sicherzugehen, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Einkommensteuer: Unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung gilt weiterhin, dass Ihre Einkünfte aus der Dozententätigkeit in Ihrer Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen, sobald sie den Grundfreibetrag übersteigen. Für das Jahr 2023 beträgt der Grundfreibetrag in Deutschland 10.908 Euro für Ledige und 21.816 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare oder Lebenspartnerschaften. Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem das Einkommen steuerfrei bleibt, um das Existenzminimum zu sichern. Einkünfte, die diesen Betrag übersteigen, unterliegen der Einkommensteuer. Bitte beachten Sie, dass sich dieser Betrag jährlich ändern kann, daher ist es ratsam, die aktuellen Werte zu überprüfen oder einen Steuerberater zu konsultieren.
Ich empfehle Ihnen, sich bei Unklarheiten oder zur weiteren Absicherung an einen Steuerberater oder Sozialversicherungsexperten zu wenden, um Ihre individuelle Situation umfassend zu klären.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernd Radnitz
Hallo Herr Radnitz,
ich hätte eine Frage zu der Kleinunternehmerregelung. Wenn ich freiberuflich mit meiner Coachingtätigkeit 18.000 Euro im Jahr verdiene und mit meiner Lehrtätigkeit 5.000 Euro, wären es zusammen 23.000 Euro, allerdings ist die Lehrtätigkeit ja umsatzsteuerfrei, deshalb liege ich weiterhin unterhalb der 22.000 Euro und werde weiterhin als Kleinunternehmer beim Finanzamt geführt und muss somit keine Umsatzsteuer abführen. Ist das richtig?
Hallo N.Am,
Ihre Frage zur Kleinunternehmerregelung und der Einbeziehung umsatzsteuerfreier Einkünfte ist wichtig, um Ihre steuerliche Situation korrekt einzuschätzen.
Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf den Gesamtumsatz, den Sie im Kalenderjahr erzielen. Dabei gilt die Umsatzgrenze von 22.000 Euro (Stand: 2023) für das Vorjahr und 50.000 Euro als Prognose für das laufende Jahr.
Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass bei der Berechnung dieser Grenze alle Umsätze berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei sind. Das bedeutet, dass sowohl die Einkünfte aus Ihrer Coachingtätigkeit als auch die Einkünfte aus Ihrer Lehrtätigkeit in die Berechnung der Umsatzgrenze einfließen.
In Ihrem Fall ergibt sich ein Gesamtumsatz von 23.000 Euro (18.000 Euro aus Coaching + 5.000 Euro aus Lehrtätigkeit). Da dieser Betrag über der Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro liegt, könnten Sie nicht mehr von der Kleinunternehmerregelung profitieren und müssten in der Regel Umsatzsteuer auf Ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze (z. B. Coaching) erheben und abführen.
Es wäre ratsam, sich mit Ihrem Steuerberater abzustimmen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte Ihrer spezifischen Situation berücksichtigt werden und um Klarheit über Ihre umsatzsteuerliche Behandlung zu gewinnen.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernd Radnitz
Sehr geehrter Herr Radnitz,
ich bin in Vollzeit bei einer Marketingagentur angestellt (40 Stunden pro Woche). Zusätzlich arbeite ich drei Tage pro Woche jeweils ca. drei Stunden an der Volkshochschule (VHS) als Dozentin für Deutsch als Fremdsprache. Die Kurse dauern im Durchschnitt etwa fünf Wochen; es gibt Phasen, in denen Kurse direkt aufeinander folgen, aber auch monatenlange (1-2) zwischen Kursen.
Einige Details zu meiner Tätigkeit an der VHS:
Die Beschäftigung erfolgt auf Honorarbasis, und ich werde nur für tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden vergütet.
Im Krankheitsfall erfolgt keine Vergütung, und es besteht kein Anspruch auf Urlaub.
Die Unterrichtspläne erstelle ich selbst.
Ich entscheide eigenständig, welche Kurse ich annehme und an welchem Ort ich unterrichte. Die Unterrichtsräume werden jedoch von der VHS zur Verfügung gestellt.
Die Kurse finden nur statt, wenn die Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.
Ich bin ausschließlich bei einer VHS tätig.
Mein Jahreseinkommen aus dieser Tätigkeit beträgt etwa 9.000 Euro, und das Finanzamt hat mich als Kleinunternehmerin eingestuft.
Mein Steuerberater hat mir gesagt, dass ich aufgrund meiner Vollzeitbeschäftigung sozialversichert bin und über diese Tätigkeit mehr verdiene, weshalb ich für meine Dozentur nicht sozialversicherungspflichtig bin. Dennoch bin ich mir unsicher und frage mich, ob und wie ich für meine Tätigkeit an der VHS sozialversicherungspflichtig bin und wie dies abgerechnet wird.
Ich habe bereits einen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vereinbart, möchte mich jedoch vorab schon einmal informieren.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Hallo Katrina
Ihre Situation als Vollzeitangestellte und nebenberufliche Dozentin an der VHS wirft tatsächlich einige wichtige Fragen zur Sozialversicherungspflicht auf. Ich freue mich, Ihnen dazu einige allgemeine Informationen geben zu können. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine rechtlich verbindliche Beratung darstellen und ich Ihre individuelle Situation nicht abschließend beurteilen kann.
Sozialversicherungspflicht: Auch wenn Sie in einer Vollzeitbeschäftigung bereits sozialversichert sind, kann Ihre Tätigkeit als Dozentin dennoch einer gesonderten Prüfung unterliegen. Insbesondere die Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrtätigkeiten ist ein häufiges Thema. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft individuell, ob die Tätigkeit als Dozentin als selbstständige Tätigkeit gilt, die rentenversicherungspflichtig ist. Ein Indiz für Selbstständigkeit ist Ihre Autonomie bei der Gestaltung der Kurse und die Tatsache, dass Sie nur auf Honorarbasis bezahlt werden.
Kriterien für Scheinselbstständigkeit: Da Sie ausschließlich für eine VHS tätig sind, könnte dies ein Indiz für Scheinselbstständigkeit sein. Wichtig ist, ob Sie weisungsgebunden sind und in organisatorische Strukturen eingebunden sind. Ihre Autonomie bei der Kursgestaltung spricht jedoch eher gegen eine abhängige Beschäftigung.
Rentenversicherungspflicht: Selbstständige Lehrer und Erzieher sind in der Regel rentenversicherungspflichtig, es sei denn, sie beschäftigen regelmäßig Arbeitnehmer. Da Sie ausschließlich für eine VHS arbeiten, könnten Sie rentenversicherungspflichtig sein, unabhängig davon, dass Sie in Ihrer Haupttätigkeit sozialversichert sind.
Kleinunternehmerregelung: Diese betrifft vor allem umsatzsteuerliche Aspekte und hat keinen direkten Einfluss auf die Frage der Sozialversicherungspflicht.
Beratung der DRV: Ihr anstehender Termin bei der Deutschen Rentenversicherung ist ein wichtiger Schritt, um Klarheit über Ihre Sozialversicherungspflichten zu erlangen. Es wäre hilfreich, alle relevanten Verträge und Unterlagen zu Ihrem Termin mitzubringen.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen, sich auf das Gespräch mit der DRV vorzubereiten. Es ist wichtig, alle Aspekte Ihrer Tätigkeit transparent darzulegen, um eine fundierte Entscheidung zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen,
Bernd Radnitz