Auftragsvermittlung für
Bildungsträger und Dozenten

LEITFADEN nebenberuflich freier Dozent werden

Der folgende Ratgeber richtet sich in erster Linie an Menschen in einem festen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und Studenten höherer Semester, die Interesse haben, sich beruflich und persönlich weiter zu entwickeln.

Pluspunkte

Minuspunkte

Was bedeutet "nebenberuflich"?

Die nebenberufliche Tätigkeit darf nicht Ihr Tätigkeitsschwerpunkt sein. Je nachdem um welche Behörde oder Organisation (Finanzamt, Krankenkasse, Rentenversicherung usw.) es sich handelt, werden unterschiedliche Grenzen gezogen. Für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und voll immatrikulierte Studenten gilt: Bis 4.800 EUR Umsatz pro Jahr ist es grundsätzlich nebenberuflich. Bei darüber hinaus gehenden Umsätzen muss für jeden Einzelfall geprüft werden, ob zusätzliche Pflichten (Sozialversicherungspflicht, Pflichten dem Finanzamt gegenüber etc.) entstehen.

Genehmigung vom Arbeitgeber

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen eine nebenberufliche Tätigkeit nicht grundsätzlich verbieten. Entsprechende grundsätzliche Klauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam.

Sie dürfen mit der nebenberuflichen Tätigkeit aber nicht Ihre Leistungsfähigkeit im Hauptberuf beeinträchtigen oder Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz machen.

Sie sollten Ihren Arbeitgeber über die angestrebte Nebentätigkeit informieren und möglichst eine Erlaubnis einholen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Nebentätigkeit verbietet, sollten Sie sich eine Nebentätigkeit gut überlegen. Auch wenn er keine grundsätzliche Handhabe dagegen hat, sollten Sie Ihren Hauptarbeitsplatz nicht gefährden! Hier hilft das rechtzeitige Informieren Ihres Arbeitgebers.

Anmeldung beim Finanzamt

Dozenten sind Freiberufler. Eine Gewerbeanmeldung ist daher nicht notwendig. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber spätestens einen Monat nach Unterrichtsbeginn Ihrem zuständigen Finanzamt mitteilen. Hierzu reicht ein formloser Brief oder ein Anruf (Gesprächsnotiz machen).

Praxishinweise im Umgang mit Bildungsträgern

Seien Sie dem Bildungsträger gegenüber offen und ehrlich. Sie sind als Dozent ein Anfänger, in Ihrem Fachgebiet aber ein Spezialist.

Schaffen Sie mit den zuständigen Mitarbeitern ein gutes Arbeitsklima. Zum einen können Sie deren Unterstützung anfangs sehr gut brauchen. Zum anderen entscheiden diese Mitarbeiter direkt oder indirekt, ob Sie einen Unterrichtsauftrag erhalten oder eben auch nicht.

Der Bildungsträger ist Ihr Kunde nicht der Teilnehmer im Unterricht! Der zuständige Mitarbeiter beim Bildungsträger ist Ihr Kontakt zum Kunden – pflegen Sie ihn! Das Ihr Produkt, nämlich Ihr Unterricht bei den Teilnehmern, gut sein muss ist selbstverständlich.

Je begehrter Ihr Fachwissen und je weniger Konkurrenz Sie haben, desto selbstbewusster können Sie dem Bildungsträger gegenüber auftreten und verhandeln. Dies ist anfangs allerdings recht schwierig, da Sie meist noch keinen Überblick über den Markt, das Angebot und die Nachfrage haben. Bei den ersten Aufträgen sollte es daher nicht um möglichst hohe Honorare, sondern um einen Einstieg gehen. Wenn Sie nach den ersten Aufträgen feststellen, dass die bisherigen Honorare für Sie nicht wirtschaftlich sind, gibt es vier Möglichkeiten:

Rechnungserstellung an Bildungsträger

Bei freiberuflicher Tätigkeit müssen Sie Ihre Leistung in Rechnung stellen – es gibt kein Gehalt. Einige Bildungsträger wünschen die Rechnung auf eigenen Vordrucken. Dies vereinfacht die Rechnungserstellung anfangs. Die Rechnungserstellung erfolgt je nach Bildungsträger entweder direkt nach Abschluss des Auftrages oder am Monatsende.

Eine Übersicht über die wichtigsten Formalitäten der Rechnungserstellung können Sie auf http://www.existxchange.de erhalten. Die Formalitäten, insbesondere zur Umsatzsteuer, sollten unbedingt eingehalten werden. Anderenfalls kann es später zu Problemen mit dem Finanzamt kommen.

Umsatzsteuer

Im Bildungsmarkt gibt es eine Besonderheit. Einige Rechnungen werden mit Umsatzsteuer und andere werden ohne Umsatzsteuer gestellt.

Unterrichtsaufträge mit normaler Umsatzsteuer

Hierunter fallen alle Unterrichtsaufträge in der normalen Wirtschaft. Grundsätzlich ist jede Rechnung für einen Unterrichtsauftrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (aktuell 19 %) zu stellen.

Umsatzsteuerbefreite Unterrichtsaufträge

Ein Teil der Unterrichtsaufträge ist allerdings umsatzsteuerbefreit. Dies betrifft normalerweise alle so genannten „öffentlich geförderten Maßnahmen“ nach § 4.21 UStG. Hierunter fallen die meisten Umschulungen und längerfristige Weiterbildungen von Arbeitslosen. Hierbei stellen Sie Ihre Leistung ohne Umsatzsteuer – also nur den Nettobetrag – in Rechnung. Wichtig hierbei ist der Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung. Verlangen Sie vom Bildungsträger stets eine Kopie der Bescheinigung über die Befreiung von der Umsatzsteuer. Sollte es später zu einer Prüfung durch das Finanzamt kommen und Sie können diese Bescheinigung nicht vorlegen, müssen Sie evtl. Umsatzsteuer abführen, die Sie nie erhalten haben.

Sozialversicherungspflichten

Selbstständig tätige Dozenten können neben ihrer Festanstellung zusätzlich sozialversicherungspflichtig sein. Hauptberuflich selbstständig tätige Dozenten sind dies meist auch. Die in den folgenden Abschnitten beschriebene Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf geringfügige nebenberufliche Dozententätigkeit. Wenn Sie regelmäßig oder hauptberuflich als selbststständiger Dozent tätig sind, überprüfen Sie unbedingt eine mögliche Sozialversicherungspflicht! Literaturempfehlung (insbesondere für hauptberuflich selbstständige Dozenten): „Sozialversicherung für selbständige Dozenten“ von Erwin Denzler. Zu bestellen unter http://www.erwin-denzler.de Preis der letzten Auflage 10,- EUR. Zur Zeit zwar leider vergriffen, die neue Auflage erscheint aber im 1. Quartal 2009.

Geringfügige selbstständige Tätigkeit

Rentenversicherung

Die nebenberufliche selbstständige Dozententätigkeit ist rentenversicherungsfrei, wenn das monatliche Einkommen 400 EUR nicht überschreitet. Hierbei wird auf ein Jahr hochgerechnet. Das bedeutet, dass pro Jahr bis zu 4.800 EUR (12*400 EUR) verdient werden können.

Krankenversicherung

Wenn Ihr Tätigkeitsschwerpunkt in Ihrer bisherigen Festanstellung bleibt und Ihre selbstständige Tätigkeit im zeitlichen Aufwand und Gewinn geringer als Ihre Festanstellung ist, ändert sich in Ihrer Krankenversicherung nichts. Es gibt hier keine feste Betragsgrenze. Der Betrag von 4.800 EUR pro Jahr sollte aber schon wegen einer möglichen Rentenversicherungspflicht nicht überschritten werden.

Weitere Versicherungen

Arbeitslosenversicherungspflicht besteht nicht. Unfallversicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Ausnahmen können evtl. durch bestimmte berufsgenossenschaftliche Vorschriften entstehen.

Steuern

Es ist empfehlenswert, sich spätestens kurz vor Beginn des ersten Unterrichtsauftrages von einem Steuerberater beraten zu lassen. Für einen ersten Überblick ist der „Ratgeber E-Lancer“ von Goetz Buchholz hilfreich. Das Kapitel Steuern finden Sie auf http://www.ratgeber-e-lancer.de

Linkliste für freiberufliche Dozenten

existXchange

Informationsportal für Existenzgründer.

http://www.existxchange.de

Ratgeber E-Lancer

Ratgeber für Selbstständige mit Schwerpunkt EDV von Goetz Buchholz. Stand 2007. Wird nicht mehr aktualisiert. Geht über in den „mediafon Ratgeber Selbständige“

http://www.ratgeber-e-lancer.de

mediafon Ratgeber Selbstständige

Von der Gewerkschaft ver.di unterstützer Ratgeber – ebenfalls von Goetz Buchholz. Dies ist die Fortführung des „Ratgeber E-Lancer“

http://www.mediafon-ratgeber.de

Ratgeber für selbstständige Studenten

Informationen, speziell für Studenten finden sich im Ratgeber Als Student selbstständig jobben: Krankenversicherung, Kindergeld-Anspruch und BaföG http://www.akademie.de/existenzgruendung/existenzgruendung/tipps/gruendung/studium-und-nebenberufliche-selbststaendigkeit.html von Ann Yacobi.